Seite 1 von 1

Unterschied Klagerücknahme und Erledigungserklärung

Verfasst: 22.06.2016, 16:35
von DomiSmiley
Hallo zusammen,

ich würde gerne die Unterschiede zwischen einer Klagerücknahme und einer Erledigungserklärung erfahren. Die Artikel im Internet verwirren mich eigentlich nur. Deswegen hoffe ich auf eure Hilfe.
Ich hatte diesbezüglich ein Beispiel in meiner Kanzlei. Hier habe ich nach einem Widerspruch (plus Zahlung eines Teilbetrages der Forderung des Gegners) die Abgabe an das zuständige Gericht beantragt. Meine Chefin erklärte mir daraufhin, dass ich bei diesem Schritt gleichzeitig noch die teilweise Klagerücknahme erklären soll. Wieso teilweise Klagerücknahme und nicht teilweise erledigt erklären?

Extrafrage: Gibt's dazu auch einen Zusammenhang mit Rechtsanhängigkeit bzw. nicht Rechtsanhängigkeit? Ich meine, dass sie das so etwas erwähnt hatte..

Ich freue mich auf eure hilfreichen Antworten und sag jetzt schon einmal :thx

Re: Unterschied Klagerücknahme und Erledigungserklärung

Verfasst: 22.06.2016, 18:18
von Anahid
Zur Extrafrage: Nö, gibts eigentlich nicht.

Klagerücknahme:

Eine Klage nimmst Du eigentlich nur dann zurück, wenn

a) der Anspruch in dieser Höhe zum Zeitpunkt der Klageerhöhung gar nicht mehr bestanden hat oder
b) man sich mit dem Gegner geeinigt hat und diese Einigung beinhaltet, dass man die Klage zurücknimmt.

Bei einer Klagerücknahme besteht keine Möglichkeit, die Kosten des Verfahrens gegen die Gegenseite festsetzen zu lassen. Sollte also b) der Fall sein, sollte man die Kosten des Verfahrens ebenfalls sicher geregelt haben, bevor man eine Klage zurücknimmt.

Durch die Klagerücknahme reduzieren sich die Gerichtskosten auf eine 1,0 Gebühr.


Erledigungserklärung:

Hast Du Klage eingereicht und der Gegner zahlt dann, dann erklärt man in der Regel den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Sodann hat das Gericht über die Kostentragungspflicht zu entscheiden, die dann in der Regel der Beklagte zu tragen hat. Die Verfahrenskosten kannst Du dann zur Festsetzung anmelden.

Durch die Erledigungserklärung alleine reduzieren sich die Gerichtskosten nicht. Nur dann, wenn der Beklagte sich der Erledigungserklärung anschließt und ebenfalls beantragt, dass ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, reduzieren sich die Gerichtskosten auf eine 1,0 Gebühr. Muss das Gericht entscheiden (und dann muss es diese Entscheidung ja auch begründen), wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, verbleibt es bei der 3,0 Gebühr.

Mehr fällt mir an Unterschied gerade nicht ein.

Re: Unterschied Klagerücknahme und Erledigungserklärung

Verfasst: 23.06.2016, 16:13
von Tine Dea
Wie Widerspruch? Gab es vorher ein Mahnverfahren?

Ich hatte letztens im Büro den Fall, dass die Gegenseite nach Anhängigkeit der Klage aber vor Rechtshängigkeit gezahlt hat. Da kann man nicht für erledigt erklären, sondern sollte die Klage gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zurücknehmen (privilegierte Klagerücknahme). In dem besonderen Fall des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO wird über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden, so dass hier durchaus auch eine für den Kläger günstige Kostengrundentscheidung (also die Beklagte trägt die Kosten) fallen kann. Ich meine mich zu erinnern, dass im aktuellen Zöller stand, dass eine Erledigungserklärung vor Rechtshängigkeit nicht möglich ist...

Re: Unterschied Klagerücknahme und Erledigungserklärung

Verfasst: 23.06.2016, 16:21
von DomiSmiley
Ja MB war beantragt, Widerspruch kam (ebenso eine Teilzahlung des Gegners) und deswegen wurde die Abgabe an das Gericht für das streitige Verfahren beantragt. Und in diesem Antrag sollte ich dann teilweise die Klage zurücknehmen (wegen der Teilzahlung).

Re: Unterschied Klagerücknahme und Erledigungserklärung

Verfasst: 23.06.2016, 16:25
von Tine Dea
In dem Fall war die Sache ja bereits rechtshängig (durch den MB) und ich würde für teilweise erledigt erklären, mit dem Antrag der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Re: Unterschied Klagerücknahme und Erledigungserklärung

Verfasst: 24.06.2016, 20:46
von Laska
DomiSmiley hat geschrieben:Ja MB war beantragt, Widerspruch kam (ebenso eine Teilzahlung des Gegners) und deswegen wurde die Abgabe an das Gericht für das streitige Verfahren beantragt. Und in diesem Antrag sollte ich dann teilweise die Klage zurücknehmen (wegen der Teilzahlung).
Teilzahlung vor Abgabe an das streitige Gericht = teilweise Klagerücknahme
Teilzahlung nach Abgabe an das streitige Gericht = Teilerledigung der Hauptsache