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Zustellung einer einstw. Verfügung mit Telekopie (169 III)

Verfasst: 20.06.2016, 10:16
von Martina_H
Hallo,
kann mir jemand helfen:

Uns wurde eine einstweilige Verfügung zugestellt, jedoch weder eine Ausfertigung, noch eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung, sondern die Gegenseite hat uns eine Telekopie gem. 169 Abs. 3 ZPO als vom Gericht beglaubigte Abschrift zugestellt. So was hab ich ja noch nie gesehen. Da scheint es ab 1.7.2014 eine Änderung gegeben zu haben. Hat jemand Erfahrung hiermit? Mein Chef hat keine Ahnung (so wie ich...).

Kann man einfach das Urteil des Landgerichts, das lediglich als Fax ankam, dem Gegner (also uns) per Gerichtsvollzieher zustellen lassen? Das Urteil ist nicht mit Ausfertigung überschrieben, sondern mit "Beglaubigte Abschrift (Telekopie gem. § 169 Abs. 3 ZPO). Nur dieses Fax wurde zugestellt, kein "beglaubigt Rechtsanwalt"-Stempel, nichts.

Ich soll das nun recherchieren, habe aber nirgends was gefunden. Hattet Ihr sowas schon mal?

:thx

Re: Zustellung einer einstw. Verfügung mit Telekopie (169 II

Verfasst: 20.06.2016, 10:19
von AliceImWunderland
So auf Anhieb kann ich dir nicht sagen, wo das steht. Wir haben aber letzten Monat auch eine Telekopie der einstweiligen Verfügung durch GVZ zustellen und vollstrecken lassen. Hat keiner gemeckert.

Re: Zustellung einer einstw. Verfügung mit Telekopie (169 II

Verfasst: 20.06.2016, 10:31
von Anahid
Eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt einer einstweiligen Verfügung? Die würde ich als Anwalt des Schuldners nicht annehmen. Da mach ich ja meinen Chef haftbar, wenn er der Gegenseite hilft, die Vollziehugnsfrist einzuhalten. Sofern der gegnerische Anwalt diese Rechtsprechung noch nicht kennt, sollte er sie dringend lesen.

Re: Zustellung einer einstw. Verfügung mit Telekopie (169 II

Verfasst: 20.06.2016, 10:37
von Martina_H
Danke schonmal! Die einstw. Verfügung wurde vom Gerichtsvollzieher zugestellt! Die Frage ist jedoch, was das für eine beglaubigte Abschrift ist.... ist die mit einer Ausfertigung nach alter Rechtslage zu vergleichen??

@AliceimWunderland:
War bei Euch diese Telekopie mit "beglaubigt Rechtsanwalt" Stempel versehen?

Re: Zustellung einer einstw. Verfügung mit Telekopie (169 II

Verfasst: 20.06.2016, 10:45
von Anahid
Die Zustellung einer Telekopie ist in § 169 ZPO geregelt (wie Du ja selbst angibst). Der RA des Gläubigers hat also wohl eine solche Zustellung der einstweiligen Verfügung erhalten. Wenn er diese Telekopie nun an Dich zustellen will, muss die an Dich zuzustellende Kopie dieser Telekopie natürlich irgendwie beglaubigt werden. Das muss ja nicht unbedingt durch den Anwalt geschehen, sondern auch der Gerichtsvollzieher kann diese beglaubigen. Sicher, dass er nicht irgendwo einen entsprechenden Vermerk über die Beglaubigung stehen hat?

Re: Zustellung einer einstw. Verfügung mit Telekopie (169 II

Verfasst: 20.06.2016, 10:46
von AliceImWunderland
Es ist ja keine Zustellung von Anwalt zu Anwalt, sondern durch Gerichtsvollzieher.

Ja, ich hatte die Telekopie auf jeder Seite vom RA beglaubigen lassen.

Ich habe auch gerade nachgeschaut:
Anwaltformulare ZV von Goebel, 5. Auflage, § 2 Rd-Nr. 335:
Bei Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen (§ 936 i.V.m. § 929 Abs. 3 ZPO) ist keine vorherige Zustellung erforderlich. Es besteht lediglich die Pflicht, innerhalb 1 Woche nach Vollziehung die Zustellung nachzuholen (§ 929 Abs.3 S 2 ZPO). Zur fristwahrenden Vollziehung einer einstweilen Verfügung ist im Regelfall die Zustellung im Parteibetrieb erforderlich.

Re: Zustellung einer einstw. Verfügung mit Telekopie (169 II

Verfasst: 20.06.2016, 11:16
von Martina_H
Anahid hat geschrieben:Die Zustellung einer Telekopie ist in § 169 ZPO geregelt (wie Du ja selbst angibst). Der RA des Gläubigers hat also wohl eine solche Zustellung der einstweiligen Verfügung erhalten. Wenn er diese Telekopie nun an Dich zustellen will, muss die an Dich zuzustellende Kopie dieser Telekopie natürlich irgendwie beglaubigt werden. Das muss ja nicht unbedingt durch den Anwalt geschehen, sondern auch der Gerichtsvollzieher kann diese beglaubigen. Sicher, dass er nicht irgendwo einen entsprechenden Vermerk über die Beglaubigung stehen hat?

Nein, weder der GV noch die gegnerischen Anwälte hat irgendwo "beglaubigt" oder so vermerkt.

Ich denke, nach allem, was ich jetzt gelesen habe, dass die Verfügung damit nicht wirksam vollzogen ist...

Knackpunkt ist wohl, ob diese vom Gericht lediglich gefaxte "beglaubigte Abschrift" einfach 1:1 ohne eigenen Beglaubigungsvermerk vom Rechtsanwalt wirksam zugestellt werden kann.

Re: Zustellung einer einstw. Verfügung mit Telekopie (169 II

Verfasst: 20.06.2016, 11:32
von AliceImWunderland
Martina_H hat geschrieben: Knackpunkt ist wohl, ob diese vom Gericht lediglich gefaxte "beglaubigte Abschrift" einfach 1:1 ohne eigenen Beglaubigungsvermerk vom Rechtsanwalt wirksam zugestellt werden kann.
[/quote]

Es muss auf jeden Fall eine beglaubigte Abschrift zugestellt werden, ob der GVZ oder der RA die Abschrift belaubigt, spielt keine Rolle. Wenn Eure Abschrift gar nicht beglaubigt war, dann sehe ich die Zustellung als nicht wirksam an.

Re: Zustellung einer einstw. Verfügung mit Telekopie (169 II

Verfasst: 20.06.2016, 13:30
von Martina_H
AliceImWunderland hat geschrieben:
Martina_H hat geschrieben: Knackpunkt ist wohl, ob diese vom Gericht lediglich gefaxte "beglaubigte Abschrift" einfach 1:1 ohne eigenen Beglaubigungsvermerk vom Rechtsanwalt wirksam zugestellt werden kann.
Es muss auf jeden Fall eine beglaubigte Abschrift zugestellt werden, ob der GVZ oder der RA die Abschrift belaubigt, spielt keine Rolle. Wenn Eure Abschrift gar nicht beglaubigt war, dann sehe ich die Zustellung als nicht wirksam an.[/quote]


Danke Dir!

Aha ok, in unserem Fall hat niemand beglaubigt, weder der GV noch der Anwalt, nur das Gericht maschinell, das reicht also nicht aus, Zustellung wohl unwirksam!

:thx

Re: Zustellung einer einstw. Verfügung mit Telekopie (169 II

Verfasst: 20.06.2016, 15:11
von Soenny
Wo steht, daß Anwälte in diesen Fällen überhaupt beglaubigen dürfen?

Ergibt sich aus dem hier:

http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-einstw ... gen-f35660

auch nicht.