Zustellung einer einstw. Verfügung mit Telekopie (169 III)
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Das würde mich auch mal interessieren, möglichst mit Quellenangabe...
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Dass ein Anwalt von seinen Schriftstücken eine beglaubigte Abschrift machen darf, setzt die ZPO voraus:Soenny hat geschrieben:Wo steht, daß Anwälte in diesen Fällen überhaupt beglaubigen dürfen?
Ergibt sich aus dem hier:
http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-einstw ... gen-f35660
auch nicht.
169 Absatz 2 ZPO: "Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden."
Der Gesetzgeber impliziert hier - so auch die Kommentarliteratur - ein Recht des Anwalts, seine eigenen zuzustellenden Schriftstücke (und nur diese) selbst zu beglaubigen. Diese anwaltliche Beglaubigung steht der Beglaubigung durch die Geschäftsstelle gleich, ist also nicht "weniger wert" als eine behördliche oder notarielle Beglaubigung, sondern gleichrangig. Ein Anwalt darf seine eigenen Schriftstücke auch bei Amtszustellungen beglaubigen (Baumbach, ZPO, § 169 Rn. 4).
Hierum geht es aber nicht. DIe Frage war ja, ist eine beglaubigte Abschrift per Fax vom Gericht = eine Ausfertigung, die zugestellt werden darf.
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Nein, mir ging es um diese Aussage, daß es egal ist, wer beglaubigt. Hier kann der RA gar nicht beglaubigen, da es nicht sein eigener Schriftsatz ist.AliceImWunderland hat geschrieben:Es muss auf jeden Fall eine beglaubigte Abschrift zugestellt werden, ob der GVZ oder der RA die Abschrift belaubigt, spielt keine Rolle. Wenn Eure Abschrift gar nicht beglaubigt war, dann sehe ich die Zustellung als nicht wirksam an.
So sie alle Voraussetzungen einer beglaubigten Abschrift erfüllt, sehe ich das so.Du kannst ja auch Vergleiche, so sie die ZV-Klausel haben, per Fax von RA zu RA zustellen.Hierum geht es aber nicht. DIe Frage war ja, ist eine beglaubigte Abschrift per Fax vom Gericht = eine Ausfertigung, die zugestellt werden darf.
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Aus dem Link ergibt sich nicht, dass der Anwalt nicht beglaubigen darf.Soenny hat geschrieben:Wo steht, daß Anwälte in diesen Fällen überhaupt beglaubigen dürfen?
Ergibt sich aus dem hier:
http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-einstw ... gen-f35660
auch nicht.
Ich glaube, darüber kann man sich trefflich streiten. Es gibt verschiedene Entscheidungen, die besagen, dass eine Beglaubigung durch Anwalt ausreicht, z.B.
OLG Düsseldorf I-2 U 92/10. Dort steht unter Punkt a): "Die Parteizustellung einer einstweiligen Verfügung kann nicht nur gemäß §§ 191, 192 ZPO durch den Gerichtsvollzieher, sondern nach § 195 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch durch eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die Ausfertigung der Beschluss- oder Urteilsverfügung zuzustellen, die ihm zuvor selbst vom Gericht zugestellt worden ist. Es reicht hierbei aus, dass dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift der dem Antragsteller vom Gericht erteilten Ausfertigung zugestellt wird (vgl. Berneke, a.a.O., Rdnr. 302)."
Bei der Übermittlung einer Telekopie (unser Gericht stellt z.B. fast nur noch mit Fax zu, zumal es bei der einsw. Verfügung schnell gehen muss) kann der Gerichtsvollzieher die zuzustellende Abschrift gar nicht mit dem Original vergleichen. Dazu sagt das LG Köln 31 O 133/11:
"Soweit die Antragsgegnerin sich unter Bezugnahme auf §§ 922 Abs. 2, 192 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf beruft, den Anforderungen an die Beglaubigung sei durch Beglaubigung durch den Gerichtsvollzieher des zugestellten Schriftstücks insgesamt Genüge getan, verfängt dies nicht. Wie dargestellt, führt der Gerichtsvollzieher nur die Zustellung eines Dokumentes durch, das ihm vom Antragsteller mit den erforderlichen Abschriften übergeben wird. Der Gerichtsvollzieher hat nicht die Möglichkeit, durch Beglaubigung des gesamten Dokuments zu bescheinigen, dass die ihm übergebenen Anlagen mit denjenigen übereinstimmen, auf die das Gericht bei der Abfassung seines Beschlusses Bezug genommen hat. Im Unterschied zur Beglaubigung der Abschriften, die von § 192 Abs. 2 S. 2 ZPO erfasst ist, ist ihm ein Abgleich mit der Urschrift nicht möglich."
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Nur ganz kurz:OLG Düsseldorf I-2 U 92/10. Dort steht unter Punkt a): "Die Parteizustellung einer einstweiligen Verfügung kann nicht nur gemäß §§ 191, 192 ZPO durch den Gerichtsvollzieher, sondern nach § 195 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch durch eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die Ausfertigung der Beschluss- oder Urteilsverfügung zuzustellen, die ihm zuvor selbst vom Gericht zugestellt worden ist. Es reicht hierbei aus, dass dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift der dem Antragsteller vom Gericht erteilten Ausfertigung zugestellt wird (vgl. Berneke, a.a.O., Rdnr. 302)."
Wo steht, daß der Anwalt beglaubigt? Da steht nur, daß dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift ...... zugestellt wird und wenn du weiter oben in den Beiträgen liest, dann findest du, wer beglaubigt und das ist immer noch nicht der RA, sondern das Gericht.
Und wenn der GV keine Übereinstimmung prüfen kann, wie kann der RA das? Es ist NICHT sein Schriftsatz, den er - wenn du Entscheidungen richtig liest - durchaus beglaubigen kann, es ist ein Schriftstück, welches durch das Gericht verfaßt wurde und auch durch dieses beglaubigt wird/sein muß.Bei der Übermittlung einer Telekopie (unser Gericht stellt z.B. fast nur noch mit Fax zu, zumal es bei der einsw. Verfügung schnell gehen muss) kann der Gerichtsvollzieher die zuzustellende Abschrift gar nicht mit dem Original vergleichen. Dazu sagt das LG Köln 31 O 133/11:
"Soweit die Antragsgegnerin sich unter Bezugnahme auf §§ 922 Abs. 2, 192 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf beruft, den Anforderungen an die Beglaubigung sei durch Beglaubigung durch den Gerichtsvollzieher des zugestellten Schriftstücks insgesamt Genüge getan, verfängt dies nicht. Wie dargestellt, führt der Gerichtsvollzieher nur die Zustellung eines Dokumentes durch, das ihm vom Antragsteller mit den erforderlichen Abschriften übergeben wird. Der Gerichtsvollzieher hat nicht die Möglichkeit, durch Beglaubigung des gesamten Dokuments zu bescheinigen, dass die ihm übergebenen Anlagen mit denjenigen übereinstimmen, auf die das Gericht bei der Abfassung seines Beschlusses Bezug genommen hat. Im Unterschied zur Beglaubigung der Abschriften, die von § 192 Abs. 2 S. 2 ZPO erfasst ist, ist ihm ein Abgleich mit der Urschrift nicht möglich."
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Ich empfehle mal die Lektüre:
https://de.wikipedia.org/wiki/Beglaubigung
Auszug:
https://de.wikipedia.org/wiki/Beglaubigung
Auszug:
Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift, als öffentliche Beglaubigung durch einen Notar oder als amtliche Beglaubigung durch eine andere landesrechtlich hierzu ermächtigte Behörde. Es ist allgemein eine Bescheinigung, dass Zweitschriften mit dem Original übereinstimmen und speziell im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, wonach Unterschriften in bestimmten Verträgen oder Urkunden durch öffentliche Beglaubigung vor einem Notar geleistet werden müssen.
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Normalerweise läuft es doch so: das Gericht übersendet die belaubigte Abschrift, diese wird im Original mit einer Kopie an den GVZ weiterleitet. Er beglaubigt die Kopie und stellt diese dem Antragsgegner zu. Aber die belaubigte Ausfertigung des Gerichts wird ja - zumindest bei uns - auch nur noch per Fax an den Antragsteller übermittelt. Vor genauer dieser Problematik, die du schilderst, standen wir zuletzt auch. Der Anruf bei der Geschäftsstelle des Gerichts: "Aus Kostengründen versenden wir per Fax. Die beglaubigte Abschrift im Original geht nicht per Post raus, Sie haben diese ja schon per Fax erhalten." Als ich dann mit dem zuständigen GVZ telefoniert habe und gefragt habe, ob ihm eine Kopie ausreicht, meinte er: "Ja ja, aber beglaubigen Sie diese am besten, damit ich weiß, dass die Kopie mit dem, was Sie per Fax bekommen haben, übereinstimmt."Soenny hat geschrieben:Und wenn der GV keine Übereinstimmung prüfen kann, wie kann der RA das? Es ist NICHT sein Schriftsatz, den er - wenn du Entscheidungen richtig liest - durchaus beglaubigen kann, es ist ein Schriftstück, welches durch das Gericht verfaßt wurde und auch durch dieses beglaubigt wird/sein muß.
Ja, Theorie und Praxis.
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