Beschwerde

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Letizia
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#1

02.08.2007, 09:11

Hallo ich möchte gegen einen PKH-Beschluss Beschwerde einlegen, weil Ratenzahlung festgesetzt worden ist und wir finden, dass das so nicht stimmt...also nehem ich dann eine Beschwerdefrist von 2 Wochen??? Ist die Beschwerdefrist nicht auch eine Notfrist? Oder bin ich gerade voll daneben? :oops:

Bitte um schnelle Hilfe...danke ;-)
Gast

#2

02.08.2007, 09:14

Beschwerde Notfrist 1 Monat ab Zustellung §§ 127 II, 567, 569 ZPO
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Letizia
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#3

02.08.2007, 09:19

1 Monat? Komisch...wieso habe ich 2 Wochen im Kopf...??? Ok, aber danke Schlaubi
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tabea009
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#4

02.08.2007, 09:21

Kann man denn gegen den PKH-Beschluss überhaupt noch Beschwerde einlegen? Meines Wissens nach nämlich nicht, weil ja vorher schon ein Anhörungsverfahren läuft. Kann mich aber auch irren. Lasse mich sehr gerne eines Besseren belehren.
Barbara
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Letizia
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#5

02.08.2007, 09:24

Doch...wir haben schon gegen PHK -Beschlüsse Beschwerde eingelegt...nur leider habe ich total vergessen wie das mit der Frist damals war!
Aber das geht!
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tabea009
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#6

02.08.2007, 09:35

Stell Dir meinen überraschten Gesichtsausdruck vor... :schock

Wir haben das echt nicht in der Schule gelernt. Woher wisst Ihr sowas???

Dann muss ich ja jetzt nur noch mitbekommen, wie das mit der Frist ist.

... ist schon witzig, selbst meine RAin hat gesagt, dass beim PKH-Beschluss nix mehr geht.
Barbara
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Letizia
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#7

02.08.2007, 09:43

:lolaway
Hab mir deinen Gesichtsausdruck vorgestellt!!!

Wusste ich ja früher auch nicht, nur seitdem wir das hier so machen...aber irgendwie kam auch nichts zurück vom Gericht wegen falsch oder so ;-)
Gast

#8

02.08.2007, 09:47

Es gibt z.B. von Deutschen Anwalt Verlag
ne Fristentabelle von Buschbell / Dollendorf für 25,00 € Ringbuch
und ne Streitwerttabelle von Fritz Finke für 25,00 € Ringbuch

Ich finde die Klasse und kann sie fast täglich gut gebrauchen.
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Letizia
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#9

02.08.2007, 09:59

Echt? Ja dann müsste ich mir das mal besorgen!
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#10

02.08.2007, 10:08

Richtig ist, dass die Beschwerdefrist 1 Monat beträgt. schlaubi hat die maßgeblichen §§ genannt.

Wenn aber ein Beschluss nicht förmlich zugestellt wurde (eine förmliche Zustellung von PKH-Beschlüssen erfolgt nach meinen Erfahrungen idR nicht) oder der Zustellungsnachweis verloren geht o. ä. und deswegen die Frist für die sofortige Beschwerde nicht anläuft, beginnt nach § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO die Notfrist von einem Monat spätestens fünf Monate nach Verkündung des Beschlusses, der Beschluss wird also sechs Monate nach Verkündung bestandskräftig.
Nicht verkündete Beschlüsse (das sind PKH-Beschlüsse meist) werden entsprechend dieser Regelung sowie den §§ 517, 548 in analoger Anwendung sechs Monate nach Mitteilung derselben an die Partei bestandskräftig. Die Frist beginnt jedenfalls dann, wenn der Partei der Beschluss (irgendwie) bekannt geworden ist.

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