Mandatserteilung durch Dritte

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SamMae
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#1

11.04.2016, 12:11

Hi Leute,

hab mal wieder ne Frage zu einem Thema, über das ich bis jetzt noch nichts finden konnte.

Also, folgender Sachverhalt:

Wir machen für einen Herrn M. Schadensersatzansprüche gegen einen Notar aufgrund Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beurkundung sog. Kettenkaufverträge von Immobilien geltend. Beauftragt hat uns aber nicht Herr M. selbst, sondern dessen Mutter! Herr M. ist voll geschäftsfähig.

Als wir letztens unsere Vorschussanforderung über knapp 9.000 € der Mutter haben zukommen lassen, meinte diese, sie sei nicht Mandantin, sondern ihr Sohn - der Eigentümer der Immobilie. Sie habe nur als Vermittlerin zwischen uns fungiert. Unsere gesamte Korrespondenz wurde aber bisher immer nur mit ihr, niemals mit dem Sohn geführt. Die Vollmachten musste aber (logischerweise!) ihr Sohn unterschreiben, da wir sonst die nötigen Unterlagen vom Grundbuchamt etc. nicht erhalten hätten. Es war also zwingend notwendig, dass der Sohn die Vollmachten unterschreibt. Sämtliche weiteren Absprachen und Korrespondenz wurden aber (auftragsgemäß!) nur mit der Mutter geführt.

Diese hat nun einen anderen RA eingeschaltet, der unserer Vorschussanforderung wegen mangelnder Grundlage widersprochen hat. :kopfkratz

Wir - also mein Chef und ich - sind uns ziemlich sicher, dass die Mutter unsere Mandantin ist, die uns für die Angelegenheit ihres Sohnes mandatiert hat. Somit ist sie die Mandantin, ihr Sohn lediglich die betroffene Person und der Eigentümer der Immobilie. Das würde dann bedeuten, dass die Mutter auch unsere Vorschussanforderung bezahlten müsste, richtig?! :augenreib

Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege!

Weiteres Problemchen: Bei der Korrespondenz mit dem RA der Mutter "könnte" uns "rausgerutscht" sein, dass wir das Mandat niederlegen und Schlussrechnung erteilen. Die Klage ist bereits anhängig, aber noch nicht rechtshängig. Wir haben - nachdem die Mutter sich geweigert hat, unsere Vorschussanforderung zu zahlen - ihrem Sohn aber (über die E-Mailadresse der Mutter) einen PKH-Antrag zukommen lassen, den sie uns auch ausgefüllt hat zukommen lassen. Der PKH-Antrag liegt dem Gericht mittlerweile vor. :patsch

Wie wir die Sache sehen, liegt keine Unzeit vor, sodass wir theoretisch wegen Mandatsniederlegung zur Unzeit nicht belangt werden können. Da aber über den PKH-Antrag noch nicht entschieden wurde, sind wir uns nicht sicher, ob wir das Mandat schon beenden dürfen/können/sollten... :-?

Alles etwas konfus gelaufen :/

Ich bin dankbar für jede sinnvolle Antwort, die uns weiterhelfen könnte.

Vielen Dank!

Beste Grüße aus Mainz

SamMae :wink2
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AliceImWunderland
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#2

11.04.2016, 12:24

Hallo!
Die Vollmachten hat der Sohn unterschrieben und den PKH-Antrag auch? Wenn das so ist, dann sehe ich die Sache so, dass der Sohn Euer Auftraggeber ist. Die Klage wurde ja auch in seinem Namen als Kläger eingelegt, richtig?
Für mich spricht alles dafür, dass er die RA-Kosten zahlen muss.
Wer hat die Gerichtskosten für die Klage eingezahlt? Mutter oder Sohn?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Pitt
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#3

11.04.2016, 13:37

http://www.iww.de/rvgprof/archiv/anwalt ... lts-f47462
Für mich ist hier auch der Sohn Auftraggeber. Er ist volljährig und nicht geschäftsunfähig. Von der Mutter wurde bei der Auftragserteilung auch keine Generalvollmacht o. ä. ihres Sohnes vorgelegt. Eure Vollmacht hat der Sohn unterschrieben, ebenso den PKH-Antrag. In der vorbereiteten Klage wurden die alleinigen Ansprüche des Sohnes gegen den Notar geltend gemacht. Ihr habt also eine vom Sohn unterschriebene Vollmacht, den vom Sohn unterschriebenen PKH-Antrag und ich nehme an, auch eine Kopie des dem Klageanspruch zugrunde liegenden Kaufvertrages mit dem Sohn als Erschienenen (und nicht dessen Mutti) sowie die GB-Auszüge. Also ist m. E. Mutti hier komplett raus und Euer alleiniger Auftraggeber ist der Sohn. Dass es immer unglücklich ist, über Dritte die Korrespondenz mit dem Mandanten zu führen, ist jedem hier klar. Man weiß nie, was beim Empfänger tatsächlich ankommt.
Eine Mandatsbeendigung zur Unzeit liegt hier m. E. nicht vor, die Frage sollte aber letztendlich von einem RA geklärt werden.
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