Inkasso - Einigungsgebühr?

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Dane129
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#1

13.11.2015, 13:27

Hallo!

Kurze Frage zu der Möglichkeit, ob Inkassounternehmen die Einigungsgebühr i.S.d. Nr. 1000, 1003 VV-RVG vom Mdt. verlangen können + wann diese auch vom Gegner erstattungsfähig sind (Innen- und Außenverhältnis).

Ich unterscheide insoweit zwischen drei Fallgruppen:

Außergerichtliche Vertretung:

Aufgrund von § 4 Abs. 5 RDGEG gehe ich davon aus, dass Inkasso-Unternehmen die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG im Innenverhältnis verlangen können. Aus dem Gesetzestext:

(5) Die Inkassokosten von Personen ... für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.

Die Erstattungsfähigkeit im Außenverhältnis ist fraglich von der Vereinbarung mit dem Schuldner, ob eine Übernahme der entsprechenden Kosten vereinbart wurde oder nicht.

Vertretung im Mahnverfahren:

Aufgrund von § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG gehe ich davon aus, dass Inkasso-Unternehmen ihre Gebühren hier nicht nach dem RVG berechnen können. Individuell Vereinbarungen mit dem Mdt. sind wohl trotzdem möglich, nachdem ich gelesen habe, dass die EUR 25,00 + Auslagen + ggf. USt nur der prozessual-rechtliche Erstattungsanspruch ist, ein materiell-rechtl. Erstattungsanspruch ggf. sogar höher sein kann.

Aus dem Gesetzestext:

Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig.

Hier sehe ich daher weder eine Möglichkeit, dass Inkasso-Unternehmen die Einigungsgebühr Nr. 1003 VV-RVG im Innenverhältnis verlangen können noch dass diese im Außenverhältnis erstattungsfähig sind. Grds. steht dem Inkasso-Unternehmen nur ein erstattungsfähiger Anspruch gem. § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG zu.

Zwangsvollstreckungsverfahren:

Hier bin ich mir aufgrund § 4 Abs. 4 und 5 RDGEG unsicher, ob Inkasso-Unternehmen ihre Gebühren nach dem RVG berechnen können, da in Abs. 5 auf außergerichtliche Verfahren nicht titulierter Forderungen verwiesen wird.

In Abs. 4 wird wiederum auf § 788 ZPO verwiesen, der seinerseits auf § 91 ZPO verweist.

Aufgrund dieses Verweises gehe ich davon aus, dass für Vollstreckungshandlungen die Gebühr gem. Nr. 3309 VV-RVG verlangt werden kann und diese auch erstattungsfähig ist.

Bei einer etwaigen EG gem. Nr. 1003 VV-RVG bin ich mir insoweit absolut unsicher? Kann diese im Innenverhältnis verlangt werden? Wenn dies zutreffend ist, wäre eine Erstattungsfähigkeit im Außenverhältnis wie bei der außergerichtlichen Vertretung wohl nur gegeben, wenn der Schuldner die Kosten übernommen hätte.

Kann hier jemand etwas Licht ins Dunkle bringen?

VG!
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Anahid
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#2

16.11.2015, 09:13

Ich versteh grad ehrlich gesagt Deine Frage nicht. Ein Inkassounternehmen kann nie nach dem RVG abrechnen. Selbstverständlich kann es Vereinbarungen mit dem Mandanten treffen und ggf. auch die Kostenübernahme mit dem Gegner für eine Einigungspauschale o.ä. vereinbaren.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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