Muss ich Gericht neue Anschrift des Beklagten mitteilen?

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likema31
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#1

27.10.2015, 15:54

Bin ich eigentlich verpflichtet, eine neue Anschrift meines Mandanten dem Gericht mitzuteilen?

Der Mandant ist während des Prozesses umgezogen. Dies hat der Kläger mitbekommen und dem Gericht mitgeteilt. Daraufhin fordert mich das Gericht auf, umgehend die neue Anschrift mitzuteilen. Wo ist hierfür die Rechtsgrundlage?

Hattet Ihr einen solchen Fall schon mal?
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Ciara
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#2

27.10.2015, 15:55

Deinem Mandanten müssen ja ggf. auch Ladungen oder so zugestellt werden.
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niva
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#3

27.10.2015, 15:58

:zustimm und falls du PKH hast § 120a I 1 ZPO
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Maddien
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#4

27.10.2015, 16:04

Es gibt keine Verpflichtung, die im Laufe eines Prozesses geänderte Anschrift mitzuteilen. Die Person der Partei ist mit Klageinreichung ausreichend benannt... hatte der BGH mal irgendwo entschieden.

*nachguck*

XII ZB 46/08

Ladungen können im Zweifel auch über den Prozessbevollmächtigten zugestellt werden.
Zuletzt geändert von Maddien am 27.10.2015, 16:08, insgesamt 1-mal geändert.
läuft...
:huch
likema31
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#5

27.10.2015, 16:07

Maddien hat geschrieben:Es gibt keine Verpflichtung, die im Laufe eines Prozesses geänderte Anschrift mitzuteilen. Die Person der Partei ist mit Klageinreichung ausreichend benannt... hatte der BGH mal irgendwo entschieden.

*nachguck*

XII ZB 46/08

Danke, das hatte ich irgendwo noch im Hinterkopf.
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Ciara
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#6

27.10.2015, 16:10

Warum willst du dem Gericht denn die neue Adresse nicht mitteilen?
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Morgenmuffel
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#7

27.10.2015, 16:41

Also ich kann mich erinnern, dass wir mal von einem Gericht "angemotzt" wurde, weil wir die neue Anschrift nicht mitgeteilt hatten. Wir wurden damals darauf hingewiesen, dass, wenn unsere Partei verzieht, wir dies mitzuteilen hätten. Kann mich leider nicht mehr an die Akte erinnern, sonst hätte ich mal geguckt, was da genau stand.
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likema31
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#8

28.10.2015, 10:46

Ciara hat geschrieben:Warum willst du dem Gericht denn die neue Adresse nicht mitteilen?
Weil diese nur vorübergehend sein wird. In dieser Zeit ist auch keine Ladung etc. zu erwarten. Zudem ist das Ziel des Klägers einzig, die Zwangsvollstreckung aus schon bestehenden Titeln zu betreiben.
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