Voraussetzungen für Pflichtverteidiger

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sweetteddy
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#1

23.09.2015, 21:48

Hey ihr Lieben,

habe folgendes Problem:

Mandant kommt zu uns aufgrund privater Empfehlung.
Mdt. wurde angezeigt wegen Betrugs. Warum wieso weshalb ist jetzt uninteressant. Zumindest wie es scheint unberechtigt.

Mdt. hat zwar Rechtsschutz aber die gibt bei sowas keine Kostendeckung. Mdt. kann die Wahlanwaltsgebühren allerdings nicht zahlen.

Aufgrund des Sachverhalts will ich helfen und frage daher, was muss ich/ mein Chef machen, um als Pflichtverteidiger aufzutreten bzw. beigeordnet zu werden???


:thx im Voraus
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skugga
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#2

23.09.2015, 22:40

sweetteddy hat geschrieben:Hey ihr Lieben,

habe folgendes Problem:

Mandant kommt zu uns aufgrund privater Empfehlung.
Mdt. wurde angezeigt wegen Betrugs. Warum wieso weshalb ist jetzt uninteressant. Zumindest wie es scheint unberechtigt.

Mdt. hat zwar Rechtsschutz aber die gibt bei sowas keine Kostendeckung. Mdt. kann die Wahlanwaltsgebühren allerdings nicht zahlen.

Aufgrund des Sachverhalts will ich helfen und frage daher, was muss ich/ mein Chef machen, um als Pflichtverteidiger aufzutreten bzw. beigeordnet zu werden???


:thx im Voraus
Machen muss er gar nix, außer die Beiordnung beantragen, aber zu den Voraussetzungen der Beiordnung siehe § 140 StPO. Mangelnde Kohle zur Zahlung der Anwaltskosten spielt da erstmal so gar keine Rolle - Pflichtverteidigung ist nicht mit PKH zu vergleichen.
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sweetteddy
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#3

24.09.2015, 07:53

Würde es was bringen, es zu versuchen, wenn man davon ausgehen kann, das unser Mdt. zu Unrecht beschuldigt worden ist? Und was kann man machen, wenn die Pflichtverteidigung abgelehnt wird um dem Mdt. die Kosten nicht in Rechnung stellen zu müssen?
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Soenny
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#4

24.09.2015, 07:55

Nicht für den Mandanten arbeiten :kopfkratz Beantrage erst mal Pflichtverteidigung, dann siehst du weiter. Im Übrigen gilt bei uns: Wer die Musik bestellt ..... ;)
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#5

24.09.2015, 08:25

Soenny hat geschrieben:Nicht für den Mandanten arbeiten :kopfkratz
:lolaway das versuche ich meiner Chefin jetzt seit über zwei Jahren beizubringen.leider erfolglos.

aber im Ernst. so ist es. Mandanten erzählen viel und für unschuldig halten sich auch alle, aber wenn sich dann rausstellt, dass sie es doch nicht waren....
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#6

24.09.2015, 08:27

Na schade, ich hab das hier hinbekommen ;) Wenn es keine Pflichtverteidigung gibt, kriegen die MA eine KVR und wird die nicht gezahlt, wird frühzeitig niedergelegt.
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#7

24.09.2015, 08:30

Eine Frage dazu hätte ich noch: :lol:

Kann ich mich erst vorm Gericht als Pflichtverteidiger bestellen, oder kann ich das jetzt schon machen, obwohl das Verfahren vor der Behörde läuft? Ich habe mit sowas noch nie was zu tun gehabt. Sorry.
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#8

24.09.2015, 08:56

Ergibt sich wohl aus 140, 141 StPO

http://dejure.org/gesetze/StPO/140.html

In ganz seltenen Fällen kann davon abgewichen werden, was bei Dir aber wohl nicht der Fall sein dürfte :)
läuft...
:huch
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#9

24.09.2015, 09:16

Gesehen hab ich das ja auch :kopfkratz

Aber was mich irritiert ist Absatz 2.

(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
...........
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;


Heißt das, dass ich die Bestellung schon abschicken kann? Damit wir als Pflichtverteidiger schon vor der Behörde agieren können. :oops: :oops: :kopfkratz :kopfkratz
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#10

24.09.2015, 09:19

Betrug im Sinne von § 263 ist erstmal ein Vergehen im Sinne von § 12, kein Verbrechen
läuft...
:huch
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