Hilfe bei Ausfüllen d. Formulars für den ZV-Auftrag

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ReNo34
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#1

21.09.2015, 17:42

Hallo zusammen,

ich weiß nicht wie das so bei Euch im Allgemeinen aussieht, ob Ihr das Formular überhaupt im Alltag nutzt!? Es hat insgesamt 6 Seiten.

Ich habe bisher jeden von mir ausgefüllten ZV-Auftrag beanstandungslos zur Durchführung der Vollstreckung nutzen können. Heute habe ich zum 1. Mal ein Schreiben der zuständigen Gerichtsvollzieherin erhalten mit dem Hinweis "Zudem ist die Auftragsstellung nicht ganz eindeutig. Lediglich auf der ersten Seite befindet sich ein Kreuz bei "Pfändung § 803 ZPO". Auf den folgenden Seiten unter Punkt G ist nichts weiter aufgeführt."

Was kreuzt Ihr auf der ersten Seite links bzgl. der Anträge an? Bei einer ganz gewöhnlichen Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel (es geht um Mietrückstand)!

Über Eure Rückmeldungen würde ich mich sehr freuen, da ich mir in dieser Sache nicht zu helfen weiß!
Maddien
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#2

21.09.2015, 17:47

Das Kreuz auf der ersten Seite (Übersicht) sollte automatisch gesetzt werden, sobald Du unter "G" tatsächlich etwas angekreuzt hast.

Wir haben dort beim klassischen Auftrag

"Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen"
"Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können"
"Taschenpfändung" und
"Pfändungsauftrag, nach Abnahme der Vermögensauskunft, soweit sich daraus pfändbare Gegenstände ergeben."

ausgewählt. Leider führt das unser Erfahrung nach - zumindest bei unserer "Art" von Schuldnern - praktisch nie zu irgendeiner tatsächlichen Tätigkeit des GVZ, weil in aller Regel nur unpfändbare Gegenstände aufgefunden werden, oder Dinge, die keinen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös erzielen werden.

(Was meinst Du mit "erste Seite links"? Die Zusammenfassung befindet sich auf der rechten Seite???)
läuft...
:huch
caro1986
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#3

22.09.2015, 10:04

wir haben bei uns im Programm so einen Info-Link: http://zv2013.kanzleirechner.de, da ist einiges an Material zusammengestellt.
Eine von den am Ende der Seite genannten Fundstellen führt auch zu einem Beitrag hier in foreno, der vielleicht für die Frage ganz hilfreich ist:
http://www.foreno.de/zwangsvollstreckun ... 62426.html
ReNo34
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#4

22.09.2015, 15:10

Hallo,

vielen Dank für Eure Rückmeldungen, die sehr hilfreich für mich sind.

@Maddien: entschuldige ich meinte natürlich "rechts" ;)
BUHBI
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#5

03.06.2016, 12:17

Hallo :)
leider verzweifel ich gerande bei dem neuen Formular (Vollstreckungsauftrag an die Gerichtisvollzieherin/den Gerichtsvollzieher)
Da ab 01.04.2016 dieses Formular pflicht ist, muss ich mich jetzt wirklich :oops: mit diesem Formular beschäftigen....

Ich hätte nur eine einfache Frage:

Was heißt Punkt D?

Dort steht lediglich "Zustellung", das hat für mich keine Aussage.
Was genau soll zugestellt werden oder eben nicht?

Im Voraus vieeeeelen Liebe Dank. :thx
Pitt
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#6

03.06.2016, 12:24

Dort kannst Du eine separate/zusätzliche Zustellung eines Schriftstückes beantragen. Ist z. B. für Fälle, wo der Titel noch zugestellt werden muss oder Du ein sonstiges Schriftstück zum Nachweis der Zustellung per GVZ zustellen möchtest.
BUHBI
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#7

03.06.2016, 12:41

ohhh super vielen dank dafür. *glücklich*
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Langstrumpf
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#8

07.01.2021, 11:07

Ich häng mich hier mal ran.

Ich hab ein VU in dem der Schuldner aufgefordert wird rückständige Zahlung zu leisten, aber auch zukünftig zu zahlen, das heißt er soll z. B. im Februar 175,00 € zahlen, im März usw. - nun meine Frage, in welchem Feld geb ich denn das im Formular an? :kopfkratz :oops: :patsch

Danke schon mal für die Hilfe.
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Sputnik85
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#9

07.01.2021, 11:38

Hallo Langstrumpf,

soweit mir bekannt, kannst du ja nur die rückständigen Zahlungen geltend machen, zumindest kann man die ja im Foko nicht vorausschauend einbuchen, man weiß ja nicht, ob sie nicht vielleicht doch gezahlt werden.
Wenn du das irgendwie im ZV-Auftrag mit verwurschteln willst, dann würde ich es wohl in Modul = "weitere Aufträge" anmerken.

Ist aber jetzt nur mein "Halbwissen" dazu.
:niveau
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Langstrumpf
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#10

07.01.2021, 12:23

Ich danke dir Sputnik, ich werd das auch mal so probieren.
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