Zustellung Gewaltschutzanordnung

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Frau_Amsel
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#1

11.08.2015, 10:21

Hallo liebe Wissenden! :wink1

Ich habe folgendes Problem und konnte hierzu bislang noch nichts finden: :nachdenk

Wir haben für eine Mdt. eine Gewaltschutzanordnung nach § 1GewSchG erwirkt. Diese sollte durch den GVZ zugestellt werden. Heute erhielt ich die Mitteilung vom GVZ, dass eine Zustellung nicht möglich sei, da der Gegner plötzlich unbekannt verzogen ist. Der Gegner war durch einen Anwalt vertreten. Nun muss ja die Zustellung erfolgen, damit die Anordnung wirksam wird.

Meine Frage ist nun, ob eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an den Gegenanwalt ausreichend ist oder ob eine Neuzustellung durch GVZ veranlasst werden muss, sofern eine neue Adresse bekannt wird. Habt ihr vielleicht noch andere Hinweise, was ich noch machen kann?

Kann mir vielleicht auch jemand sagen, ob ich die Kosten der fehlgeschlagenen Zustellung wieder einfordern kann und ob dies evtl. gleich mit der Neuzustellung möglich ist?

Ich brauche dringend Eure Hilfe, ich bin leider nur noch diese Woche da und danach erst mal für zwei Wochen im Urlaub...

Vielen Dank!
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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Anahid
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#2

11.08.2015, 10:40

Ich würde eine Zustellung durch GVZ an den Anwalt des Gegners veranlassen. Du könntest auch von Anwalt zu Anwalt zustellen, da es damit - gerade was Titel etc. angeht - in letzter Zeit immer wieder Probleme gibt, würde ich den sicheren Weg wählen und den GVZ zustellen lassen. Dagegen kann sich der Anwalt nicht wehren, da er ja Prozessbevollmächtigter ist.
Zuletzt geändert von Anahid am 11.08.2015, 14:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Frau_Amsel
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#3

11.08.2015, 14:02

Aha, dass ist auch eine gute Idee. Das wäre dann die sogenannte Ersatzzustellung, oder? Beantrage ich die beim Gericht oder mach ich das am besten gleich beim GVZ?
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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Anahid
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#4

11.08.2015, 14:35

Nein, meiner Meinung nach nicht. Soweit ich weiß musst Du sogar an den Anwalt zustellen, wenn der Gegner einen Prozessbevollmächtigten hatte. Um den Beschluss handelt es sich ja (wenn ich jetzt nicht komplett auf dem Holzweg bin) um eine einstweilige Verfügung. Guck mal hier http://www.omsels.info/v-das-verfahren- ... t%20werden und da unter dem Punkt "An wen muss zugestellt werden?".
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Frau_Amsel
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#5

13.08.2015, 13:06

Also ich habe gerade mal beim AG nachgefragt und die haben mir mitgeteilt, dass der Beschluss dem Gegenanwalt mit Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Das müsste dann ja ausreichend sein, oder ?!
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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Anahid
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#6

13.08.2015, 13:10

Ja, denke schon. Schick den Beschluss ans Gericht mit der Bitte, diesen mit der Zustellungsbescheinigung zu versehen.
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