Aktivlegitimation

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#1

03.08.2015, 17:49

Hallo,

in einer Unfallsache wurden die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachten vom Mandanten abgetreten. Dem Gutachten war eine Zahlungsaufforderung des Gutachters an den Mandanten beigefügt. Gleichzeitig ließ sich der Gutachter den Anspruch gegen die Versicherung abtreten! Versicherung weigert sich zu zahlen . Im Klageantrag wurden die Unfallkosten und die Kosten des Gutachters enthalten. Jetzt haben wir den gerichtlichen Hinweis erhalten, dass es an der Aktivlegitimation Zweifel gibt. Wir wollen jetzt die Gutachterkosten an den Mandanten zurück abtreten lassen, damit wir die Aktivlegitimation wieder besitzen. Ich soll jetzt die (Rück-)Abtretung formulieren.

Habt Ihr Erfahrungen mit der Formulierung eines solchen Abtretungsanspruchs?
Ich dachte es eigentlich relativ einfach zu machen:

"Hiermit trete ich den am 01.01.1901 an mich abgetretenen Anspruch auf Erstattung der GA-Kosten wieder ab an Name Mandant" Unterschrift Gutachter


Vielen Dank für Eure Hilfe. :thx
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Soenny
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#2

03.08.2015, 18:11

Wurden die Gutachterkosten noch nicht gezahlt? Das Gericht erwartet hier - und das zu Recht - den Nachweis, daß der Anspruch, den der Mandant geltend macht, auch durch diesen gezahlt wurde an den Gutachter. Im Zweifelsfall soll der Mandant die Abtretung einfach widerrufen, dann wird er sowieso die Kosten zunächst vorlegen müssen oder will der Gutachter ewig auf sein Geld warten? :kopfkratz
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Kanzleihund
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#3

05.08.2015, 10:40

Ich denke nicht, dass das Gericht den Nachweis erwartet, dass die Gutachterkosten bezahlt wurden. M.E. erwartet es die Rückabtretung (wobei es dabei Probleme mit der bereits bestehenden Rechtshängigkeit geben kann) oder aber die Umstellung des Klageauftrags, dass die Gutachterkosten direkt an den Gutachter zu zahlen sind (gewillkürte Prozesstandschaft.)
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Js123
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#4

01.03.2017, 10:55

:wink1

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Unser Mandant (der damals Gesellschafter einer GbR war) hat vor Jahren mit der GbR ein Ladenlokal angemietet und wurde sodann vom Vermieter verklagt. Unser Mandant wurde damals von einem anderen RA vertreten. Jetzt vertreten wir ihn. Der alte RA hat damals allerdings Widerklage erhoben (aber nur für unseren M, nicht für die GbR) und daraufhin sind Gerichtskosten entstanden. Der SW wurde sodann zusammengerechnet.

Meines Erachtens hätte der alte RA nur für die GbR Widerklage erheben können, oder? Demnach ist die Widerklage doch eig gar nicht zulässig gewesen nur für unseren Mandanten und die Gerichtskosten hätten nicht entstehen dürfen..

Für Rückfragen bin ich sehr dankbar :/
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#5

01.03.2017, 11:16

Mietvertrag lief nur auf die GbR?
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#6

01.03.2017, 11:17

Ja Anahid nur auf die GbR
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#7

01.03.2017, 12:59

Verklagt wurden aber die GbR und die Gesellschafter, richtig? Worum geht es denn in der Widerklage?
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#8

01.03.2017, 14:35

Es wurden nur die Gesellschafter verklagt..Die anderen 2 Beklagten haben der Klage dann zugestimmt so wie ich das verstanden habe

In der Widerklage sollte der Kläger 9.000 zahlen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Ich sehe gerade, es gab noch eine erweiterte Widerklage, darin sollte der Kläger Pachtrechnungen erteilen
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#9

01.03.2017, 15:25

Ist die GbR denn überhaupt noch existent? Denn dann fragt sich ja, warum nicht gegen die GbR auch geklagt wurde. Wie Du siehst, treten immer wieder neue Fragen auf. Vielleicht solltet Du das Problem Aktivlegitimation lieber von Deinem Chef beantworten lassen, der die Akte auch kennt. ;)
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#10

01.03.2017, 15:41

Problem ist, dass mein Chef mir die Sache gegeben hat, weil er es selbst nicht weiß haha
Aber trotzdem Danke für deine Mühe (:
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