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Kostenfestsetzungs PKH
wir vertreten den Kläger. diesem wurde pkh mit raten bewilligt. nunmehr ist gegenüber der beklagten vu ergangen. pkh-vorschuß wurde bereits abgerechnet. der streitwert ist so gering, daß pkh-gebühren = regelgebühren entsprechen. nun ist die frage, wie mache die kostenfestsetzung. bei der beklagten gibt es nicht viel zu holen. also wäre es doch für uns am sinnvollsten, die festsetzung bei der staatskasse zu beantragen. aber dann müsste doch der mandant weiter raten zahlen, obwohl er gar nicht für die verfahrenskosten aufkommen muß. oder wie muß ich das beantragen? irgendwie steht mir da gerade jemand auf dem schlauch!? ![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
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- Curry
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Schau mal in diesen Thread das könnte dir weiterhelfen.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- Monte
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Also ich kenn das nur so, dass man einen ganz normalen KfA macht, den an das zuständige Gericht schicken. Di setzen dann die Kosten fest und teilen euch per Beschluss mit, wie hoch eure Gebühren sind die Ihr bekommt. Der Mandant müsste dann eigentlich auch einen Beschluss bekommen (oder über euch), in dem steht, wie hoch die Kosten sind, die er zu tragemn hat und in wievielen Raten und wie hoch die einzelnen sind, die er zu zahl,en hat.
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- butterflybabe
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Am sichersten ist die Staatskasse, um weil der Streitwert so gering ist, habt ich auch keine Differenz, die ihr außer den Gebühren der Staatskasse und vom Gegner noch bekommt.
- Strubbel
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Das Problem ist allerdings, dass der Mandant dann Raten zahlen muss. Im Grunde ist ja das aber nicht euer Problem, Hauptsache ihr kriegt eure Gebühren!
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Richtig.
Der Mandant müsste Eure Rechnung ja im Grunde auch begleichen (wenn keine PKH bewilligt wurde) und Ihr bei der Gegenseite nichts holen könnt.
Der Mandant müsste Eure Rechnung ja im Grunde auch begleichen (wenn keine PKH bewilligt wurde) und Ihr bei der Gegenseite nichts holen könnt.