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Öffentliche Zustellung erfolgt - und dann?

Verfasst: 18.06.2015, 10:37
von Hushabye
Hallo zusammen,

ich habe in einem Verfahren der öffentlichen Zustellung einem Pächter die fristlose Kündigung seines Pachtverhältnisses zustellen lassen. Inzwischen liegt mir der Beschluss des Gerichts vor, dass die öffentliche Zustellung am 15.05.2015 erfolgt ist.

Jetzt bin ich mir unsicher, wie weiter verfahren wird. Bei dem Pachtobjekt handelt es sich um einen Kleingarten. Kann dieser jetzt von der Mandantschaft geräumt werden? Ich stehe total auf dem Schlauch.

Vielen Dank für jede Hilfe.

Re: Öffentliche Zustellung erfolgt - und dann?

Verfasst: 18.06.2015, 10:40
von Liesel
Räumung ohne Räumungstitel?

Re: Öffentliche Zustellung erfolgt - und dann?

Verfasst: 18.06.2015, 10:47
von Hushabye
Oh je.

Das heißt ich muss nun Räumungsklage erheben? Aber wie erhebe ich die Klage gegen jemanden, wenn mir doch die Anschrift nicht bekannt ist?

Re: Öffentliche Zustellung erfolgt - und dann?

Verfasst: 18.06.2015, 10:52
von espi
Öffentliche Zustellung?!

Gibt zwar recht hohe Hürden, wenn ihr allerdings keine andere Möglichkeit habt, müsstest du das versuchen.
Dann VU...öffentl. Zustellung , dann vollstrecken.

Re: Öffentliche Zustellung erfolgt - und dann?

Verfasst: 18.06.2015, 11:32
von 13
Das ist gerade der Vorteil einer Klage gegenüber einem Mahnverfahren: Die Klage kann öffentlich zugestellt werden. Es sind die entsprechende Nachweise zu führen und zusätzlich hilft, dass bereits öffentliche Zustellungen vorgenommen werden mussten und sich an dieser Sachlage nichts geändert hat. Insoweit kann auf das Aktenzeichen des Gerichts Bezug genommen werden.

Re: Öffentliche Zustellung erfolgt - und dann?

Verfasst: 18.06.2015, 12:04
von jojo
Wie 13.

Und mal :lolaway :lolaway :lolaway ...

Natürlich muss bei unbekannten Aufenthaltsort die Klage öffentlich zugestellt werden. Wäre der Aufenthaltsort bekannt, hätte da auch die Kündigung zugestellt werden können/müssen..

Re: Öffentliche Zustellung erfolgt - und dann?

Verfasst: 18.06.2015, 13:00
von Hushabye
Ja, ich hätte mir das natürlich denken können. Mir kommt das alles nur so umständlich vor, da der GW so gering ist.

Darf ich jetzt noch Frage, wo ich beantrage, dass die Klage öffentlich zugestellt wird. In der Klage selbst?

Re: Öffentliche Zustellung erfolgt - und dann?

Verfasst: 18.06.2015, 13:18
von jojo
Yep, in der Klage selber. Im Rubrum würde ich aufführen: Zuletzt wohnhaft...

Klar ist es umständlich, es gibt m.E. aber keinen anderen legalen Weg.

Re: Öffentliche Zustellung erfolgt - und dann?

Verfasst: 18.06.2015, 17:28
von 13
Wie jojo.
Durch das Aushängen an die Gerichtstafel, das Abwarten der Fristen etc. schleppt sich das Verfahren etwas hin. Dafür bekommt man dann auch den gewünschten Titel. Es soll sogar schon Fälle gegeben haben, wo der Schuldner wieder aufgetaucht ist... :roll: :mrgreen:

Re: Öffentliche Zustellung erfolgt - und dann?

Verfasst: 22.06.2015, 09:04
von Hushabye
Ich danke euch vielmals dafür, dass ihr mir auf die Sprünge geholfen habt.

Dann kanns ja jetzt losgehen .... Und ja, vielleicht taucht der Schuldner auch wieder auf!