Hallo zusammen,
ich bin immer noch an dieser Sache dran. Inzwischen ist ein Versäumnisurteil ergangen, das nun ebenfalls wieder zur öffentlichen Zustellung ausgehängt wird.
Wenn der Titel dann rechtskräftig ist, wie geht das denn dann mit der Räumung von statten? Der Pächter ist ja nicht auffindbar, der Pachtgarten (Kleingarten) steht leer und ist verwildert. Muss ich hier einen Räumungsantrag stellen? Oder kann die Mandantschaft selbst den Garten dann räumen, schließlich liegt ihr ja der Titel vor?
Ich hoffe sehr, mir kann jemand mit Erfahrung weiterhelfen.
Öffentliche Zustellung erfolgt - und dann?
- Anahid
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Wenn da was geräumt werden muss, dann kann Deine Mandantschaft das nicht einfach selbst wegräumen. Da muss ein Räumungsantrag gestellt werden.
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- Adora Belle
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Jo, theoretisch. Praktisch muss aber auch erstmal einer kommen und sich beschweren.
- icerose
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also Frau Anwältin ... was sind das für Tipps?
Das klingt nach: Wo kein Kläger, da kein Richter!
Mal ernsthaft: Wäre die "eigene Räumung" tätsächlich ok - solange keiner was sagt?
LG
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Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
- Adora Belle
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Ok wär sie natürlich nicht. Als Gläubiger würde ich die Risiken abwägen.
- icerose
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aha. Man KANN also alles tun - ist nur eine Frage der Risikobereitschaft...
Also zur Räumung: Anahid hat es schon gesagt: Besser einen Räumungsantrag stellen.
LG
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Wie ist denn in einem Räumungsverfahren, in dem der Schuldner bereits geräumt wurde, aber bezüglich der Kosten noch das Festsetzungsverfahren läuft? Ich hab versucht den Schuldner ausfindig zu machen. Lt. EMA ist er unbekannt verzogen. Über Twitter hat er aber vor einiger Zeit noch mitgeteilt, dass er in der Stadt sei. Als letzte Vermutung hätte ich noch die Wohnung seiner Tochter, aber auf Verdacht dort zustellen lassen?
Kann ich da auch die öffentliche Zustellung des Kostenfestsetzungsantrages beantragen? Oder gibt es da Einschränkungen?
Kann ich da auch die öffentliche Zustellung des Kostenfestsetzungsantrages beantragen? Oder gibt es da Einschränkungen?
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- NORTHERN DINO
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Wenn das zugrunde liegende Verfahren schon über die ö.Z. gelaufen ist und aus der Akte keine konkreten Hinweise auf eine neue Anschrift ersichtlich sind, kann das KFV selbstverständlich auch über die ö.Z. laufen, damit man den Kostentitel bekommt. Salopp gesagt: Hoch lebe der Vorgang.
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- NORTHERN DINO
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Du wirst lachen: Meine Lieblingszivilrichterin hat mir den Tipp aus irgendeinem Kommentar gegeben, dass in dem von mir geschilderten Fall nicht einmal mehr ein neuer Antrag vonnöten ist. Das KFV als Annexverfahren kann sogleich auch über ö.Z. abgewickelt werden. Ich müsste mal sehen, ob ich mir die Fundstelle archiviert habe...
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