Kos
- FeldKiel
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 345
- Registriert: 07.06.2011, 13:51
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Also wenn ihr gewonnen habt, ist die Frage, warum im Urteil die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind. Dann scheint die Kostengrundentscheidung falsch zu sein.
An deiner Stelle würde ich das mal überprüfen.
Aber grundsätzlich sind bei einer Kostenaufhebung die Gerichtskosten auszugleichen.
An deiner Stelle würde ich das mal überprüfen.
Aber grundsätzlich sind bei einer Kostenaufhebung die Gerichtskosten auszugleichen.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 32
- Registriert: 26.05.2015, 14:46
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
Und dann kann ich doch im Antrag schreiben "wird die Ausgleichung und Festsetzung der Gerichtskosten beantragt" oder schreibe ich dann "wird beantrag die Gerichtskosten auszugleichen"?! oder wie formuliere ich das am besten?
Aber schon mal vielen Dank für die Antwort, im Stress kommt man auf die einfachsten Sachen manchmal nicht.
Aber schon mal vielen Dank für die Antwort, im Stress kommt man auf die einfachsten Sachen manchmal nicht.
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Es wird beantragt, die Gerichtskosten auszugleichen und die Verzinsung auszusprechen.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 32
- Registriert: 26.05.2015, 14:46
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
Ich habe in dem Urteil jetzt gesehen, dass wir nur zum Teil gewonnen haben und die Klage im Übrigen abgewiesen wurde und eben die Kosten des Rechtsstreits gegeneiner aufgehoben werden. Dann ist das richtig, wenn man nur die Gerichtskosten ausgleicht?
- FeldKiel
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 345
- Registriert: 07.06.2011, 13:51
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Ja. Wenn die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, heißt das im Enddefekt: Jeder trägt seine Kosten selbst. Da die Gerichtskosten aber ja von einer Partei allein verauslagt worden sind, werden diese hälftig geteilt. Hierfür beantragst du dann die Ausgleichung der Gerichtskosten.
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Ich würde die vorgehende Aussage etwas präzisieren wollen: Sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben, trägt jede Partei ihre AUSSERGERICHTLICHEN Kosten selbst und die Gerichtskosten werden geteilt. Die Ausgleichung der Gerichtskosten ist regelmäßig dem Umstand geschuldet, dass der Kläger/Ast. vorschusspflichtig ist und dieser Vorschuss dann teilweise auf die Kostenschuld der Gegenseite verrechnet wird.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
13 hat geschrieben:Ich würde die vorgehende Aussage etwas präzisieren wollen: Sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben, trägt jede Partei ihre AUSSERGERICHTLICHEN Kosten selbst und die Gerichtskosten werden geteilt. Die Ausgleichung der Gerichtskosten ist regelmäßig dem Umstand geschuldet, dass der Kläger/Ast. vorschusspflichtig ist und dieser Vorschuss dann teilweise auf die Kostenschuld der Gegenseite verrechnet wird.
Habe hier mal mitgelesen, da ich eine ähnliche Frage habe. Meinst du mit den außergerichtlichen Kosten, die RA-Gebühren für die II. Instanz?
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17645
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Ohne unserem Dino vorgreifen zu wollen:
Die außergerichtlichen Kosten sind die Rechtsanwaltskosten für das Verfahren. Das hat nichts mit I. oder II. Instanz zu tun. Die vorgerichtlichen Kosten sind die Geschäftsgebühr, etc. = Gebühren nach Teil 2 RVG; außergerichtliche Kosten sind Verfahrensgebühr etc. = Gebühren nach Teil 3 RVG.
Die außergerichtlichen Kosten sind die Rechtsanwaltskosten für das Verfahren. Das hat nichts mit I. oder II. Instanz zu tun. Die vorgerichtlichen Kosten sind die Geschäftsgebühr, etc. = Gebühren nach Teil 2 RVG; außergerichtliche Kosten sind Verfahrensgebühr etc. = Gebühren nach Teil 3 RVG.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.