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jenann_89
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#1

26.05.2015, 14:53

Hallo
Zuletzt geändert von jenann_89 am 23.08.2015, 17:03, insgesamt 1-mal geändert.
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#2

26.05.2015, 15:02

Also wenn ihr gewonnen habt, ist die Frage, warum im Urteil die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind. Dann scheint die Kostengrundentscheidung falsch zu sein.
An deiner Stelle würde ich das mal überprüfen.

Aber grundsätzlich sind bei einer Kostenaufhebung die Gerichtskosten auszugleichen.
jenann_89
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#3

26.05.2015, 15:48

Und dann kann ich doch im Antrag schreiben "wird die Ausgleichung und Festsetzung der Gerichtskosten beantragt" oder schreibe ich dann "wird beantrag die Gerichtskosten auszugleichen"?! oder wie formuliere ich das am besten?

Aber schon mal vielen Dank für die Antwort, im Stress kommt man auf die einfachsten Sachen manchmal nicht.
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#4

26.05.2015, 17:11

Es wird beantragt, die Gerichtskosten auszugleichen und die Verzinsung auszusprechen.
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jenann_89
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#5

28.05.2015, 09:35

Ich habe in dem Urteil jetzt gesehen, dass wir nur zum Teil gewonnen haben und die Klage im Übrigen abgewiesen wurde und eben die Kosten des Rechtsstreits gegeneiner aufgehoben werden. Dann ist das richtig, wenn man nur die Gerichtskosten ausgleicht?
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#6

28.05.2015, 09:57

Ja. Wenn die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, heißt das im Enddefekt: Jeder trägt seine Kosten selbst. Da die Gerichtskosten aber ja von einer Partei allein verauslagt worden sind, werden diese hälftig geteilt. Hierfür beantragst du dann die Ausgleichung der Gerichtskosten.
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#7

28.05.2015, 12:14

Ich würde die vorgehende Aussage etwas präzisieren wollen: Sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben, trägt jede Partei ihre AUSSERGERICHTLICHEN Kosten selbst und die Gerichtskosten werden geteilt. Die Ausgleichung der Gerichtskosten ist regelmäßig dem Umstand geschuldet, dass der Kläger/Ast. vorschusspflichtig ist und dieser Vorschuss dann teilweise auf die Kostenschuld der Gegenseite verrechnet wird.
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#8

28.05.2015, 13:52

Vielen Dank!
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#9

09.06.2015, 15:25

13 hat geschrieben:Ich würde die vorgehende Aussage etwas präzisieren wollen: Sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben, trägt jede Partei ihre AUSSERGERICHTLICHEN Kosten selbst und die Gerichtskosten werden geteilt. Die Ausgleichung der Gerichtskosten ist regelmäßig dem Umstand geschuldet, dass der Kläger/Ast. vorschusspflichtig ist und dieser Vorschuss dann teilweise auf die Kostenschuld der Gegenseite verrechnet wird.

Habe hier mal mitgelesen, da ich eine ähnliche Frage habe. Meinst du mit den außergerichtlichen Kosten, die RA-Gebühren für die II. Instanz?
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Anahid
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#10

09.06.2015, 16:47

Ohne unserem Dino vorgreifen zu wollen:

Die außergerichtlichen Kosten sind die Rechtsanwaltskosten für das Verfahren. Das hat nichts mit I. oder II. Instanz zu tun. Die vorgerichtlichen Kosten sind die Geschäftsgebühr, etc. = Gebühren nach Teil 2 RVG; außergerichtliche Kosten sind Verfahrensgebühr etc. = Gebühren nach Teil 3 RVG.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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