Fristberechnung

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Piwi12
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#1

05.05.2015, 09:38

Hallo weite Reno-Welt,

ich brauche mal Eure Köpfe.

Wir haben hier gerade eine Frist zu notieren bei der wir uns unschlüssig sind.

Die Frist läuft einen Monat und würde hier am 04.06.2015 ablaufen. Allerdings ist dies ein Feiertag in NRW. Das Gericht welches uns die Frist gesetzt hat liegt in Bremen. Dort ist kein Feiertag unseres Wissens nach.

Wie muss ich es also mit der Fristenberechnung handhaben?

Normalerweise würde ich - da Feiertag - die Frist dann auf den 05.06.2015 notieren. Darf ich das denn, wenn es keinen Feiertag in dem Bundesland gibt wo die Frist quasi herkommt?

Viele Grüße

Piwi :pfeif
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- Christopher Robin -
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Liesel
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#2

05.05.2015, 09:41

193 BGB
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#3

05.05.2015, 09:42

Wenn in dem Bundesland, wo das Gericht ist, kein Feiertag ist, würde ich die Frist auf den 04.06.2015 notieren.
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#4

05.05.2015, 09:42

Wenn mich nicht alles täuscht, dann läuft die Frist am 04.06. ab, wenn in dem Bundesland kein Feiertag ist. Das ist wie mit dem 01.11. In Hessen ist das auch kein Feiertag und wir hatten mal eine Frist, die an diesem Tag abgelaufen ist und mussten bei einem Gericht in Frankfurt oder Wiesbaden klagen, weshalb wir die Frist auf den 01.11. notiert hatten. Hätten wir in Rheinland-Pfalz klagen müssen, wäre die Frist auf den 02.11. zu notieren gewesen!
So hab ich es jedenfalls im Kopf :oops:
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#5

05.05.2015, 09:43

Sonnenkind:

Da dann hier aber keiner ist, müsste ich die Frist einen Tag vorher notieren. Am selben Tag macht ja leider keinen Sinn. hihi.
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- Christopher Robin -
Hühnerhaufen
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#6

05.05.2015, 09:44

1. Läuft eine Rechtsmittelfrist an einem Feiertag ab, muss der Rechtsanwalt prüfen, ob es sich auch um einen bundeseinheitlichen Feiertag handelt.

2. Für die Fristberechnung nach § 222 Abs. 2 ZPO ist allein entscheidend, ob am Sitz des Gerichts ein Feiertag ist. Dagegen bleibt es unerheblich, ob am Sitz des Bevollmächtigten aufgrund eines Feiertags nicht gearbeitet wird.

(OLG Celle 30.7.07, 11 U 116/07, Abruf-Nr. 080829)
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#7

05.05.2015, 09:45

Okay, also wenn beim Erfüllungsort (also Bremen da die die Frist gesetzt haben) kein Feiertag ist, läuft das quasi ganz normal als wie wenn hier auch keiner wäre.
Vorsichtshalber mache ich aber dann den 03.06.2015. Am 04.06.2015 komm ich nämlich nicht her :) Danke.
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- Christopher Robin -
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#8

05.05.2015, 09:45

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so ritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Ist doch eindeutig.
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#9

05.05.2015, 09:46

Danke an alle!
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- Christopher Robin -
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#10

05.05.2015, 09:46

So würde ich das machen!

Gruß
Hühnerhaufen

PS: Wir in Schleswig-Holsten kennen keine Feiertage ...
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