Beweis: Vorlage einer Arztrechnung

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tweetyS
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#1

16.03.2015, 11:32

:wink1

Unser Md. = Arzt hat noch eine offene Forderung gegen eine Patientin.

Gegen den MB hat sie Widerspruch eingelegt, das Verfahren wurde an das zuständige AG abgegeben.

Können wir als Beweis die Arztrechnung vorlegen? Sollten wir z. B. den Befund schwärzen? Wie verhält es sich da wohl mit der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Gericht? :kopfkratz
Dane129
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#2

16.03.2015, 12:28

Höchst interessantes Thema, habe mich hierzu Ende letzten Jahres umfassend informiert, da die Schweigepflichtproblematik bei der Geltendmachung von ärztlichen Forderungen wirklich sehr interessant ist.

Zu deiner Frage: https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1991- ... -ZR-296_90

"ee) Sonstige Gründe, die das Offenbaren eines Patientengeheimnisses rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Anders als bei der gerichtlichen Geltendmachung, die als letztes Mittel zur Durchsetzung einer Honorarforderung erlaubt ist (LK/Jähnke aaO. Rdnr. 83; Schönke/Schröder/Lenckner aaO. Rdnr. 33; SK/Samson aaO. Rdnr. 44), ist die Weitergabe von Behandlungsdaten an einen Dritten zum Zweck der Rechnungserstellung nicht zwingend erforderlich."

Lt. Literatur + BGH ist die Weitergabe im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung daher zulässig.
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Anahid
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#3

16.03.2015, 12:35

Dane hat Recht. Ist nicht anders als beim Anwalt. Du darfst nur zur Durchsetzung Deiner Honorarforderung die anwaltliche Schweigepflicht verletzen. Wenn Du aber z.B. gegen den nicht zahlenden Mandanten eine Strafanzeige wegen Eingehungsbetrug stellst, dann stellt das auch gleichzeitig eine Verletzung der Schweigepflicht dar und kann u.U. zu richtig Ärger führen. Denn eine Strafanzeige verhilft Dir nicht, die Gebührenforderung beizutreiben.
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tweetyS
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#4

16.03.2015, 15:10

204 Vielen Dank!
Dane129
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#5

29.04.2015, 15:17

Um das Thema nochmal kurz aufzugreifen:

Der BGH sagt in der oben zitierten Entscheidung: "... Anders als bei der gerichtlichen Geltendmachung, die als letztes Mittel zur Durchsetzung einer Honorarforderung erlaubt ist. ... "

Darf der RA nun Arztforderungen auch im vorgerichtlichen Verfahren durch Aufforderungsschreiben geltend machen oder MUSS immer sofort ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden?
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