GVBuero hat geschrieben: Aus dem Forum von GV 2000 http://www.gv2000.de
Hartmann, Bernd J, RRef LLM
Prozente und Prozentpunkte beim Klageantrag auf Verzugszinsen
Aufsatz NJW 2004, 1358-1360
Kurzreferat
(F)
Der Verfasser widmet sich in diesem Beitrag der Frage, wie die Entscheidung des Gerichts auszufallen hat, wenn ein Klageantrag auf Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent anstelle von Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz gestellt wird. Einleitend stellt er die gesetzliche Regelung des BGB § 288 dar, wonach dem Kläger regelmäßig Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zustehen, und erläutert
sodann den Unterschied zwischen Prozenten und Prozentpunkten. Im Folgenden erörtert er, ob das Gericht den Klageantrag dergestalt auslegen darf, dass es die beantragten Prozent als Prozentpunkte versteht.
Seiner Ansicht nach ist eine Mehrdeutigkeit des Antrags, und damit seine Auslegungsfähigkeit, nur bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien möglich. Ist der Kläger hingegen anwaltlich vertreten, dann müsse
das Gericht nach dem Grundsatz ne ultra petita, ZPO § 308 Abs 1, dem Antrag entsprechend entscheiden.
Weidlich, Dietmar, Notar Dr
Prozente und Prozentpunkte beim Anspruch auf Verzugszinsen
-- zugleich Anmerkung zu Hartmann, NJW 2004, 1358 --
Aufsatz
DNotZ 2004, 820-823
BGB § 288 Abs 1 S 2
Kurzreferat
(F) Der Verfasser setzt sich kritisch mit der von Hartmann in NJW 2004, 1358 geäußerten Meinung auseinander, dass ein Klageantrag auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz bedeute,
dass bei einem derzeitigen Basiszinssatz von 1,13 Prozent anstelle der gewollten Verzugszinsen in Höhe von 6,13 Prozent in Wirklichkeit nur Verzugszinsen in Höhe von circa 1,19 Prozent vom Anwalt gefordert
würden. Der Verfasser widerspricht dieser von Hartmann vertretenen Auffassung. Dazu leitet er zum einen aus dem allgemeinen Sprachverständnis hinsichtlich des Wortlautes des § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab, dass
man entgegen der Meinung von Hartmann keine zweite Bezugsgröße in die Formulierung hineininterpretieren könne. Zum anderen beleuchtet er die von Hartmann vertretene Ansicht im Lichte der Rechtsprechung
des BGH sowie der Formulierungen des Gesetzgebers mit dem Ergebnis, dass die Berechnungsmethode von Hartmann dem Gesetzeszweck eindeutig widerspreche.