Vollstreckbare Ausfertigungen .. und dann?

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Hushabye
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#1

05.01.2015, 08:58

Hallo zusammen,

ich wünsche Euch allen noch ein Frohes Neues Jahr 2015.

Ich bin inzwischen wieder bei der Arbeit und momentan etwas auf mich alleine gestellt, da meine Kollegen noch im Urlaub sind. Ich habe hier nun eine Akte liegen mit einem Urteil in vollstreckbarer Ausfertigung sowie einem Kostenfestsetzungsbeschluss in vollstreckbarer Ausfertigung.

Wie ist hier denn nun die weitere Vorgehensweise? Fordere ich den Gegner außergerichtlich zur Zahlung der titulierten Beträge auf oder starte ich direkt die Zwangsvollstreckung? Mir fehlt hier leider etwas die Praxis ..

Ich bin dankbar für jede Antwort

Liebe Grüße
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Tine Dea
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#2

05.01.2015, 09:05

Dir auch ein gesundes Neues Jahr 2015 und Guten Morgen...

Also ich handhabe es so, dass ich die Gegenseite nochmals außergerichtlich unter Fristsetzung von zwei Wochen und gleichzeitiger Androhung der Zwangsvollstreckung zur Zahlung auffordere. Erfolgt dann keine Zahlung, leite ich die ZV ein...
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Hushabye
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#3

05.01.2015, 09:17

Hallo Tine Dea,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Dann werde ich das jetzt auch mal so handhaben.

Und es ist schon richtig so, dass ich den Gegner zur Zahlung der festgesetzten Kosten nebst Zinsen, dann bis zum heutigen Tag, auffordere, oder?
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Tine Dea
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#4

05.01.2015, 09:31

Ja genau, das ist richtig so.

Du kannst auch schon eine 0,3 Verfahrengebühr (Nr. 3309 VV) abrechnen für die Androhung der Zwangsvollstreckung. Hier musst du aber schauen, ob die Wartefrist (§ 798 ZPO) für den Kostenfestsetzungsbeschluss schon abgelaufen ist (die Gebühr für die Androhung der Zwangsvollstreckung ist erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Gegenseite zulässig bzw. erstattungsfähig)...
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#5

05.01.2015, 09:33

Ich mache das immer etwas abhängig vom bisherigen Verhalten des Schuldners. Hat der sich nicht einmal während des Verfahrens direkt an uns gewandt und es erging VU wegen Nicht-Anzeige, dann mache ich sofort die ZV. Die Wahrscheinlichkeit das er sich nach der Aufforderung meldet ist meist eher sehr gering.

Der KFB ist schon zwei Wochen zugestellt?
Ja, mit Zinsen bis zum heutigen Tag.
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Hushabye
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#6

05.01.2015, 09:40

Vielen Dank für die Hilfe, auf das Forum hier ist eben immer Verlass :).

Da der KfB der Beklagtenseite am 11.12.20174 zugestellt wurde, ist diese Wartefrist ja bereits abgelaufen. Jetzt muss ich aber doch nochmal bei unserer Mandantschaft nachfragen, ob evtl. dorthin bezahlt wurde.

Wenn ich die 0,3 Verfahrensgebühr noch mit aufnehme, dann ganz normal mit P&T und UST?

Und als Gegenstandswert: Urteilsforderung + Mahnkosten + vorg. Anwaltskosten (auch im Urteil enthalten) + festgesetzte Kosten aus KfB?

So viele Fragen..
Jupp03/11

#7

05.01.2015, 09:43

Ist das Urteil rechtskräftig?
Hushabye
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#8

05.01.2015, 09:54

Ich habe hier "nur" eine vollstreckbare Ausfertigung, dem Beklagten am 22.11. zugegangen.
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#9

05.01.2015, 10:10

Na dann hat die GGS den Titel ja schon seit 2 Wochen, solange ist die Frist, die man warten muss, bis ZV eingeleitet werden darf.
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Mami1504
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#10

06.01.2015, 16:59

muss man in dem fall dann keine Rechtskraft einholen? Oder war das Urteil nicht berufungsfähig?
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