Guten Morgen,
ich würde mich freuen, wenn ich jemanden zum Mitdenken finden würde, noch besser sogar vielleicht jemanden der es ganz genau weiß
Folgender Sachverhalt:
Die Gebühr gem. § 4141 I 1 entsteht nach dem RVG ja in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr und zwar nach der Instanz, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist (4141 Anm. 3 Satz 1 VV RVG).
Jetzt habe ich wegen besonderer Schwere der Angelegenheit die Verfahrensgeb. erhöht. Kann ich nun auch die 4141 erhöhen ? Oder bleibt die als Mittelgebühr?
Lieben Dank im voraus und einen schönen Vormittag