Abrechnung Strafrecht II. Instanz
Verfasst: 03.12.2014, 09:36
Guten Morgen,
ich würde mich freuen, wenn ich jemanden zum Mitdenken finden würde, noch besser sogar vielleicht jemanden der es ganz genau weiß
Folgender Sachverhalt:
Die Gebühr gem. § 4141 I 1 entsteht nach dem RVG ja in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr und zwar nach der Instanz, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist (4141 Anm. 3 Satz 1 VV RVG).
Jetzt habe ich wegen besonderer Schwere der Angelegenheit die Verfahrensgeb. erhöht. Kann ich nun auch die 4141 erhöhen ? Oder bleibt die als Mittelgebühr?
Lieben Dank im voraus und einen schönen Vormittag
ich würde mich freuen, wenn ich jemanden zum Mitdenken finden würde, noch besser sogar vielleicht jemanden der es ganz genau weiß
Folgender Sachverhalt:
Die Gebühr gem. § 4141 I 1 entsteht nach dem RVG ja in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr und zwar nach der Instanz, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist (4141 Anm. 3 Satz 1 VV RVG).
Jetzt habe ich wegen besonderer Schwere der Angelegenheit die Verfahrensgeb. erhöht. Kann ich nun auch die 4141 erhöhen ? Oder bleibt die als Mittelgebühr?
Lieben Dank im voraus und einen schönen Vormittag