Abrechnung Strafrecht II. Instanz

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andi13
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#1

03.12.2014, 09:36

Guten Morgen,

ich würde mich freuen, wenn ich jemanden zum Mitdenken finden würde, noch besser sogar vielleicht jemanden der es ganz genau weiß ;)

Folgender Sachverhalt:

Die Gebühr gem. § 4141 I 1 entsteht nach dem RVG ja in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr und zwar nach der Instanz, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist (4141 Anm. 3 Satz 1 VV RVG).

Jetzt habe ich wegen besonderer Schwere der Angelegenheit die Verfahrensgeb. erhöht. Kann ich nun auch die 4141 erhöhen ? Oder bleibt die als Mittelgebühr?

Lieben Dank im voraus und einen schönen Vormittag
UND ICH VERSTEHE WIEDER NUR BAHNHOF
andi13
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#2

03.12.2014, 09:41

ok danke ich habe zu Ende gedacht, bitte löschen.

Die 4141 entsteht tatsächlich nur als Mittelgebühr.

LG
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