Zweitschuldner - Haftung Liquidator - Nachtragsliquidation

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
Anton79
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1147
Registriert: 19.08.2006, 13:18
Wohnort: Kreis Unna

#1

09.07.2007, 20:45

Hall hier ein wie ich finde interessantes Thema, welches auch schon beim rechtspflegerforum eingestellt war, aber wo es kein eingehendes ergebnis gab. Dies thema ist hier m.E. auch sehr interessant für einige. von uns,

"hallo zusammen. Hoffe es geht euch gut.

Ich beschäftige mich gerade mit folgendem Rechtsproblem, bin schon auf eure meinungen gespannt.

Eine Partei wird als Zweitschuldner in Haftung genommen wegen Gerichtskosten, weil die andere Partei, die ursprünglich zahlen sollte, nach Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.

Hiergegen wurde Erinnerung eingelegt mit der Begründung, dass die Löschung zu unrecht erfolgt ist, da auf der Hand liegt, dass noch forderungen (vom Gericht und der gegnerischen Partei) bestehen würden. Weiterer Grund: die Liquidation war noch gar nicht beendet, da eine Liquidation erst nach Beendigung der in § 70-73 GmbH Abwicklungsmaßnahmen beendet ist.
Dem Gericht wurde in der Erinnerung noch nahe gelegt, dass ggf. ein Nachlassliquidator zu bestellen ist.

Als Antwort teilt das Gericht mit, dass das Registergericht nicht zu prüfen hat, ob noch Forderungen gegen die Gesellschaft offen sind und das das Erlöschen der Firma aufgrunf einer formgültigen Anmeldung eingetragen wurde.

Eine Nachlassliquidation komme nicht in Betracht, da nicht bekannt sei, dass noch verteilbares Vermögen der Gesellschaft vorhanden sei. Die Gerichtskosten seien also vom Zweitschuldner zu tragen.

Nun meine Frage: Kann man die Zweitschuldnerhaftung hier noch irgendwie verhindern? Gehen wir davon aus, dass der Liquidator einfach bewusst unterschlagen hat, dass es noch Gläubiger gibt gegen die Gesellschaft.

Kann es vor diesem Hintergrund wirklich sein, dass hier keine Nachtragsliquidation mehr machbar ist? Ob Vermögen vorhanden ist, ist nicht bekannt. Ob eine Nachmeldung einer weiteren Forderung gegen die GmbH als ausreichende Abwicklungstätigkeit gesehen werden kann, bezweifle ich auch, bin aber nicht sicher. Es kann aber nicht sein, dass der Liquidator da nicht berlangt werden kann. Er hätte doch das Insolvenzverfahren beantragen müssen, wenn er bzw. die Gesellschaft zahlungsunfähig ist.

Hmm, kann hier Schadensersatzansprüche der gelöschten Gesellschaft gegen den Liquidator gepfändet werden etwa nach § 64 GmbHG? Wäre hier vor der Pfändung zunächst ein Nachtragsliquidator zu beauftragen, da ja die Gesellschaft einen neuen Vermögenswert durch die Pfändung gegen den Liquidator hätte???

Wenn ich mir § 71 Abs. 4 GmbH-Gesetz anschaue, sehe ich dass die Liquidatoren die selben Rechte und Pflichten haben, wie Geschäftsführer.

Was meint ihr`?

Hat sich der Liquidator in so einem Falle nicht auch durch die unterlassene Verlustanzeige der Insolvenzverschleppung strafbar gemacht gem. § 84 GmbHG?

Meint Ihr in so einem Fall macht es Sinn den Liquidator darauf hinzuweisen, dass ihm nach § 84 GmbHG eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren blühen können und man ihm Gelegenheit gibt vor Strafanzeige die Gerichtskostenrechnung zu zahlen?

Was meint ihr? Bin hier sehr auf eure Meinungen gespannt"
Xuka
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 991
Registriert: 24.08.2007, 09:57
Beruf: Gepr. Rechtsfachwirtin
Software: altasoft

#2

28.08.2007, 11:49

Hi! Bist Du mit dem Thema irgendwie weiter gekommen? Haben heute einen ähnlich gelagerten Fall auf den Tisch bekommen...
Antworten