Anwaltspostfach bei der BRAK

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sunny84
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#751

14.11.2018, 18:49

paralegal6 hat geschrieben:
13.11.2018, 12:21
AliceImWunderland hat geschrieben:
13.11.2018, 08:59
Wir haben noch gar keine Nachrichten erhalten. :kopfkratz Ich mache mir langsam Gedanken, ob das Ding überhaupt funzt....
284
Es funktioniert. Es benutzt nur keiner. Gerichte bei uns auch nicht, wenn man fragt wie man was schicken soll kommt als Antwort als Brief, beA macht hier keiner
Was ggf. daran liegt, dass es bei den Gerichten noch nicht voll nutzbar ist. Bei uns z. B. ist es so, dass wir zwar elektronisch empfangen, aber selber noch nicht versenden können. Das heißt dann für die Praxis, ich muss jeden Schriftsatz, der elektronisch eingeht für die Akte und die Gegenseite ausdrucken. Durch Transfervermerk, Prüfprotokoll etc. sind das bei nem 1-seitigen Schriftsatz dann ganz schnell jeweils 5 Seiten, die ausgedruckt werden müssen :-? Da bekomm ich den Schriftsatz auch lieber per Post, wenn ich es mir aussuchen kann... ;)
Bei Schriftsätzen mit mehreren Anlagen kommt dann noch dazu, dass ich jedes Dokument einzeln aufrufen und ausdrucken muss, weil mir beim Druck sonst alles durcheinander geworfen wird und ich dann nach dem Ausdruck erstmal die Anlagen sortieren muss... Heißt also Zeitaufwand ohne Ende... :roll:
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#752

15.11.2018, 12:21

Soenny hat geschrieben:
14.11.2018, 13:17
Was für ein Gericht war das?
Landgericht Bochum!

So nun soll ich eine Fristverlängerung beantragen und dafür das beA quasi zum Üben benutzen! Wie mach ich das denn nun? Ich stehe da voll auf dem Schlauch :oops:

Vorab: Wir haben kein Anwaltsprogramm! Muss ich den Schriftsatz in Word erstellen dann ohne Unterschrift als Anlage ins beA hochladen, eine Nachricht verfassen und die dann mit der qeS versehen losschicken? Und wenn das Ganze über das Postfach des Anwalts selbst läuft muss dann nichts davon mit qeS versehen werden?
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#753

15.11.2018, 12:30

Uns wurde in zwei Seminaren empfohlen, der Sicherheit wegen immer mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versenden.

Wir machen das so (alles außerhalb unserer Software Annotext):
Ich fertige den Schriftsatz als doc-Dokument, speichere ihn dann aber als pdf-Dokument (ohne Unterschrift meiner Chefin).
Dann erstelle ich im beA die Nachricht (Az angeben etc) und lade den Schriftsatz hoch. Es wird eine Entwurfsnachricht vom beA erstellt.
Meine Chefin logt sich dann mit ihrer Karte ein und ruft meine Entwurfsnachricht auf und drückt den Button "signieren". Manchmal drückt sich anschließend dann direkt auf senden, manchmal mache ich das wieder über meine Mitarbeiterkarte (je nach dem, wer Zeit hat, wieviel Stress ist etc).
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#754

15.11.2018, 12:40

Feldhamster hat geschrieben:
15.11.2018, 12:30
Uns wurde in zwei Seminaren empfohlen, der Sicherheit wegen immer mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versenden.

Wir machen das so (alles außerhalb unserer Software Annotext):
Ich fertige den Schriftsatz als doc-Dokument, speichere ihn dann aber als pdf-Dokument (ohne Unterschrift meiner Chefin).
Dann erstelle ich im beA die Nachricht (Az angeben etc) und lade den Schriftsatz hoch. Es wird eine Entwurfsnachricht vom beA erstellt.
Meine Chefin logt sich dann mit ihrer Karte ein und ruft meine Entwurfsnachricht auf und drückt den Button "signieren". Manchmal drückt sich anschließend dann direkt auf senden, manchmal mache ich das wieder über meine Mitarbeiterkarte (je nach dem, wer Zeit hat, wieviel Stress ist etc).
Super vielen Dank schon mal für die schnelle Antwort! Klingt ja erstmal auch gar nicht so wild ;)

Die Nachricht selbst muss ja wahrscheinlich nicht viel enthalten außer natürlich das Aktenzeichen und wahrscheinlich die kurze Bezeichnung der Anlage oder wie macht Ihr das?
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#755

15.11.2018, 12:45

Coco Lores hat geschrieben:
15.11.2018, 12:40

Die Nachricht selbst muss ja wahrscheinlich nicht viel enthalten außer natürlich das Aktenzeichen und wahrscheinlich die kurze Bezeichnung der Anlage oder wie macht Ihr das?

Die auszufüllenden Felder siehst du, wenn du die Nachricht erstellst.
Im Endeffekt AZ von Gericht, euer AZ und Bezeichnung der Sache, z.B. Müller ./. Meier.
Die pdf-Datei des Schriftsatzes benennen wir immer mit z.B. "Schriftsatz vom xy iS Müller-Meier" oder die Anlagen entsprechend "Anlage 1 zu Schriftsatz vom xy iS Müller-Meier".
Bisher hatte kein Gericht was zu meckern an unseren Dateibezeichnungen.
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#756

15.11.2018, 14:23

sunny84 hat geschrieben:
14.11.2018, 18:49
paralegal6 hat geschrieben:
13.11.2018, 12:21
AliceImWunderland hat geschrieben:
13.11.2018, 08:59
Wir haben noch gar keine Nachrichten erhalten. :kopfkratz Ich mache mir langsam Gedanken, ob das Ding überhaupt funzt....
284
Es funktioniert. Es benutzt nur keiner. Gerichte bei uns auch nicht, wenn man fragt wie man was schicken soll kommt als Antwort als Brief, beA macht hier keiner
Was ggf. daran liegt, dass es bei den Gerichten noch nicht voll nutzbar ist. Bei uns z. B. ist es so, dass wir zwar elektronisch empfangen, aber selber noch nicht versenden können. Das heißt dann für die Praxis, ich muss jeden Schriftsatz, der elektronisch eingeht für die Akte und die Gegenseite ausdrucken. Durch Transfervermerk, Prüfprotokoll etc. sind das bei nem 1-seitigen Schriftsatz dann ganz schnell jeweils 5 Seiten, die ausgedruckt werden müssen :-? Da bekomm ich den Schriftsatz auch lieber per Post, wenn ich es mir aussuchen kann... ;)
Bei Schriftsätzen mit mehreren Anlagen kommt dann noch dazu, dass ich jedes Dokument einzeln aufrufen und ausdrucken muss, weil mir beim Druck sonst alles durcheinander geworfen wird und ich dann nach dem Ausdruck erstmal die Anlagen sortieren muss... Heißt also Zeitaufwand ohne Ende... :roll:
Wie ist das dann eigentlich mit den Kosten für die Ausdrucke? Muss man dann damit rechnen, dass die Dokumentenpauschale Nr. 9000 angefordert wird?
Eines unserer Gerichte druckt nämlich auch aus, beglaubigt und stellt es dann an die gegnerischen RAe zu.
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#757

15.11.2018, 14:26

Soweit ich § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO verstehe eigentlich nicht
TipsyJersey
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#758

15.11.2018, 14:28

Ahh - Danke für den Hinweis!
TipsyJersey
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#759

15.11.2018, 14:35

Wobei ich dazu im Kommentar gerade lese, dass es "danach keiner Abschrift bedarf, wenn der bei Gericht elektronisch übersandte Schriftsatz auch dem Gegner in elektronischer Form (in Urschrift oder Abschrift) zugestellt wird (§ 174 III). Dadurch entfällt neben der Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen nach GKG KV Nr 9000 Ziff 1 auch die Verpflichtung, die Auslagen für den Medientransfer nach GKG KV Nr 9000 Ziff 2 zu entrichten (BTDrs 15/4077, 31). " Das hieße, wenn die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten ist, würden die Kosten entstehen?
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#760

15.11.2018, 14:48

Mh.. das ist jetzt eine berechtigte Frage.. ich muss das Thema bei Gelegenheit mal mit unserem einen Anwalt besprechen :kopfkratz
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