Anwaltspostfach bei der BRAK

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Pitt
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#701

01.12.2017, 12:09

Zum Thema "Dienstleister":
Anfang November wurde § 43e BRAO neu eingefügt. Dort heißt es unter anderem:

§ 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Der Rechtsanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Absatz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.
(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Er hat die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist
1. der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.
(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.


Hier mal der Link der zur BRAK-Mitteilung "Schutz des Anwaltsgeheimnisses bei Mitwirkung Dritter: neues Gesetz in Kraft":
http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/ne ... .news.html
Phalaris86
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#702

01.12.2017, 12:39

Hallo ihr Lieben,

mein erster Beitrag und schon ein schwieriges Thema.

In der Berufsschule hatte man mir vom beA erzählt und dass dies ab 01.01.2018 Pflicht wird.
Wir benutzen sowas gar nicht. Auch mein Chef weiß leider überhaupt nicht, was das sein soll. Ich habe mich dann etwas schlau gemacht und versucht, ihm zu erklären, wie das ganze funktioniert. Er ist schon älter und möchte den ganzen Kram eigentlich nicht mitmachen.

Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass beA nicht nutzen zu müssen oder ist es tatsächlich Pflicht ab 01.01.2018?

Wenn wir es nutzen müssen, dann stehen wir extrem unter Zeitdruck. Die ganzen Mitarbeiter, die 2016 hier waren, sind leider nicht mehr da und gekümmert hat sich niemand. Mein Chef weiß natürlich auch nichts von nem Postfach oder nem Brief vom Sommer 2016 mit ID- Nummern o.ä.

Ich möchte ihm das Ganze so angenehm und günstig wie möglich gestalten. Wir sind eine sehr kleine Kanzlei und die Rentenzeit winkt schon. Lohnt es sich denn für 3 oder maximal 4 Jahre Geräte und Karten zu kaufen?

Liebe Grüße

die unwissende und überforderte Auszubildende Sandra
Pitt
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#703

01.12.2017, 12:52

Es gibt keine Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt von der Nutzung des beA befreien zu lassen. Entweder man macht gezwungenermaßen mit oder hört als Anwalt auf. Ab 01.01.2018 muss er das Anwaltspostfach betriebsbereit halten. Ich würde daher bei der BRAK anrufen und nachfragen, ob überhaupt ein Antrag auf Erteilung einer Basiskarte gestellt worden ist (wahrscheinlich nicht), erforderlichenfalls die Karte bestellen und zumindest einen Arbeitsplatz so einrichten, dass dort das beA läuft.
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#704

01.12.2017, 13:12

Phalaris86 hat geschrieben:Hallo ihr Lieben,

Ich möchte ihm das Ganze so angenehm und günstig wie möglich gestalten. Wir sind eine sehr kleine Kanzlei und die Rentenzeit winkt schon. Lohnt es sich denn für 3 oder maximal 4 Jahre Geräte und Karten zu kaufen?
Die Frage, ob sich das "lohnt" kann nur der RA selbst beantworten. Das Abo für die Karten kosten nun nicht die Welt. Aber mir wurde auf Nachfrage beim Support schon gesagt, dass die Kammern die RA's, die noch kein Postfach 2018 geschaltet haben, anschreiben werden. Das Postfach geht, wie überall zu lesen, mit der Zulassung einher. Da nicht mehr viel Zeit ist, sollte sich dein RA schnell entscheiden.
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen... :wink1
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#705

08.12.2017, 12:07

Hallo,

mein Chef meint gelesen zu haben (wo weiß er aber natürlich nicht mehr), dass ab 01.01.2018 Rechtsmittel (vor allem auch in Strafsachen) nur noch per beA eingelegt werden können ... mir ist das neu und ich kann auch nirgends derartiges finden. Soweit ich das verstanden habe, ist doch frühestens ab 2020 das Einreichen über das beA Pflicht. Irre ich mich oder sieht mein Chef Gespenster?
Kekse, ich liebe Kekse.
Pitt
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#706

08.12.2017, 12:29

Dein Chef irrt sich. Zum 01.01.2018 besteht erst mal nur eine passive Nutzungspflicht. Falls er das nicht glaubt, hier noch mal der beA-Fahrplan:
http://bea.brak.de/wann-kommt-das-bea/zeitplan/
Mir sind nur zwei Ausnahmen bekannt, wo bereits vor 2020 elektronischer Versand seitens des RA zu erfolgen hat:
- Schutzschriften an das elektronische Schutzschriftenregister
- Rücksendung von Empfangsbekenntnissen bei Zustellungen per beA ab 01.01.2018
susisa
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#707

08.12.2017, 13:08

Danke, Pitt, beim beA hast du ja immer den Super-Überblick :thx
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#708

22.12.2017, 10:29

Mein RA ist ein bea-Verweigerer. Wollte mal fragen, welche Folgen es hat, wenn am 1.1. dieses Postfach nicht eingerichtet ist? Wird ihm die Zulassung entzogen?
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#709

22.12.2017, 10:48

Nein, so radikal ist die BRAK da nicht. Die BRAK hat allerdings bereits angekündigt, diese Anwälte zunächst noch mal anzuschreiben und daran zu erinnern, ihr beA auf den Weg zu bringen.
Dein Chef sollte sich allerdings eher darüber Gedanken machen, dass im Falle einer Zustellung in sein beA, von der er aus eigenem Verschulden keine Kenntnis erhält, haftungsrechtliche Konsequenzen drohen. Da hilft dann auch keine Berufshaftpflichtversicherung. Einige Bundesländer sind nämlich bereits fit im elektronischen Rechtsverkehr und da kann es durchaus passieren, dass Schriftsätze/Verfügungen/Urteile usw. ab dem 01.01.2018 per beA versandt werden.
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#710

16.08.2018, 11:15

Hallo! Ich habe Windows 7 und will nun das Reiner SCT Gerät bestellen. Gibt es noch die Rabatt-Aktion? oder habt ihr nicht bei der brak bestellt? Welche Version muss ich bestellen, dass es bei mir kompatibel ist? Habe die Liste der brak, gibt 1.2, 2.0, 3.0 ... Danke :)
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