Hallo ihr lieben.
Ich weiß, das gehört wahrscheinlich eher in den Azubi-Bereich, als hierher aber ich bin gerade so kirre, dass ich einfach nochmal nachfragen muss.
Folgender Fall:
Schreiben vom 29.07.2014 vom Gericht geht am 04.08.2014 hier ein mit 3-Tages-Frist.
Meine Berechnung: Zugangsfiktion 3 Tage: Zugang am 01.08.2014. Gemäß § 187 II wird bei der Berechnung der erste Tag mitgezählt - also 3 Tage ab 01.08. -> Fristende am 03.08.2014. Das war Sonntag, damit Fristablauf am 04.08.2014.
Im Ergebnis ist das richtig, keine Frist verpennt. Aber Chef meint, dass bei Zugangsfiktion "natürlich" der Tag des Zugangs nicht mitgezählt wird. Er rechnet somit die 3 Tage ab dem 02.08.2014 und kommt im Ergebnis ebenfalls auf den 04.08.2014 als Ablauf, nur eben ohne den Sonntag.
Für mich ist das aber garnicht so klar mit der Zugangsfiktion. Warum wird der fingierte Zugangstag bei der Berechnung nicht mitgezählt? Hab ich was verpasst?
Fristberechnung
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Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Das man bei Gerichtsschreiben die 3-Tage Zugangsfiktion hat, wäre mir neu.
Dann wäre auch nahezu jede Frist abgelaufen, wenn die Schreiben bei uns eingehen
Dann wäre auch nahezu jede Frist abgelaufen, wenn die Schreiben bei uns eingehen
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Hallo Ihr Lieben,
das Problem habe ich gerade auch: Gerichtstermin Termin war am 14.01.2020. Es wurde ein Vergleich geschlossen. Widerruf des Vergleichs 14 Tage meines Erachtens: 27.01.2020. Bei Widerruf Schriftsatznachlass 1 Woche, d. h. für mich der 03.02.2020. Mein Chef meint aber der Tag wird nicht mitgerechnet der erste.
Unser Problem ist, dass wir keine Fristverlängerung kriegen und der Mandant in urlaub ist. Was meint Ihr mit der Fristberechnung? Danke Euch
das Problem habe ich gerade auch: Gerichtstermin Termin war am 14.01.2020. Es wurde ein Vergleich geschlossen. Widerruf des Vergleichs 14 Tage meines Erachtens: 27.01.2020. Bei Widerruf Schriftsatznachlass 1 Woche, d. h. für mich der 03.02.2020. Mein Chef meint aber der Tag wird nicht mitgerechnet der erste.
Unser Problem ist, dass wir keine Fristverlängerung kriegen und der Mandant in urlaub ist. Was meint Ihr mit der Fristberechnung? Danke Euch
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- ...wegen der Kekse hier
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Ich bin bei deinem Chef. Widerruf binnen 14 Tagen (also 2 Wochen). Frist läuft ab Verkündung (§ 221 ZPO)der Frist im Termin, also ab Dienstag, den 14.01.2020. 14 Tage/2 Wochen später ist also wieder Dienstag, der 28.01.2020, der Schriftsatznachlass wäre dann bis zum 04.02.2020 - es sei denn, diese Frist beginnt mit Widerruf zu laufen.