Berufungsinstanz Strafsache: Pflichtverteidigung beantragen?

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Andreas

#1

03.04.2006, 14:22

Hallo,

Chef legt mir heute ne Akte auf den Tisch.

Folgender Sachverhalt:

Wir haben die Angeklagte in erster Instanz verteidigt und Freispruch erwirkt. In erster Instanz wurde auch die Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt, da der Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wurde.

Die Staatsanwaltschaft hat Berufung gegen das Urteil des AG eingelegt. Ich soll jetzt prüfen, ob für die zweite Instanz auch die Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt werden muß.

Weiß jemand spontan, wie es damit aussieht ?

:thx
Tigra
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#2

03.04.2006, 21:13

Hallo Andreas,

hab nur das auf die schnelle gefunden:
Denke aber das das vielleicht auch für die Berufung in Frage kommt. ...

Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO erstreckt sich auch auf die Revisionshauptverhandlung.

Beschluss des BGH vom 23.03.2005 - 2 StR 51/05 -


Soweit ich gesehen habe liegt auch die Beiordnung noch in der Berufungsinstanz vor:

http://www.rak-karlsruhe.de/download/St ... -11-04.pdf
unter Punkt 3.1.2.

sorry, wenn ich damit total daneben liege :oops:
Andreas

#3

04.04.2006, 14:29

:thx

Werde ich mir mal ansehen.
Tigra
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#4

04.04.2006, 14:47

Kein Problem... ich hoffe ich lag nicht so ganz daneben! :sturz
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Manuela77
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#5

05.04.2006, 13:25

Die Beiordnung erlischt erst, wenn das Urteil rechtskräftig wird (ich glaube sogar erst 10 Tage danach). Weiß aber nicht auf die Schnelle, wo das in der StPO steht, hab gerade keine zur Hand.
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
Andreas

#6

05.04.2006, 13:34

Cheffe hatte es zwischendurch schon selbst gefunden. Es ist genau so, wie Manuela sagt. Irgendwo in den 100ern der StPO steht's.

:thx
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