Änderungen der ZPO zum 01.07.2014
Verfasst: 08.07.2014, 10:36
Der elektrische Linksverkehr hält langsam Einzug:
Geändert sind § 169 ZPO, der eine Zustellung durch Fax erleichtert sowie der § 317 ZPO:
Es gibt nunmehr nur noch Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen, wenn diese beantragt werden, ansonsten gibt's Abschriften.
Ausfertigungen von Urteilen gibt's nur als verkürzte Ausfertigung, es sei denn, es wird anders beantragt.
Also nicht wundern, wenn künftig keine Ausfertigungen mehr kommen.
Geändert sind § 169 ZPO, der eine Zustellung durch Fax erleichtert sowie der § 317 ZPO:
Es gibt nunmehr nur noch Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen, wenn diese beantragt werden, ansonsten gibt's Abschriften.
Ausfertigungen von Urteilen gibt's nur als verkürzte Ausfertigung, es sei denn, es wird anders beantragt.
Also nicht wundern, wenn künftig keine Ausfertigungen mehr kommen.