§ 86a II Nr. 5 SGG

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
pussybär78
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 22.05.2014, 14:19
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: Koblenz

#1

01.07.2014, 10:51

Hallo ihr Lieben,

ich wieder :)

Ich habe eine Frage zu diesem Gesetz:

§ 86a

(1) ...

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
1. ....,
2. ....,
3. ....,
4. ....,

5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.



Wir haben eine Zustellung bekommen von der Kreisverwalrung X. Diese hebt die Grundsicherungsleistungen unserer Mandantin Y auf, da diese angeblich Geldbeträge nicht angegeben hat. Sie soll nun ca. 5000,00 € zurück bezahlen. Die Dame ist Jahrgang 1938 und pflegebedürftig. Sie hat das Geld gar nicht, dass die Behörde da zurück fordert.

Nun muss ich heraus finden, ob man gegen genau diesen § 86a II Nr.5 SGG etwas machen kann. Normalerweise ist der Widerspruch gegeben aber gegen die Nr. 5 kann man meines Erachtens nichts machen.

Ich wäre wirklich dankbar, wenn jemand von euch eine Idee hätte, wie man dagegen vorgehen kann.

Vielen Dank :)
Etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt & Teil meines genialen Plans, die Weltherrschaft an mich zu reißen
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#2

01.07.2014, 11:17

Also geht es hier nur um die sofortige Vollziehung, die Du verhindern willst oder was genau ist Dein Anliegen?
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
pussybär78
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 22.05.2014, 14:19
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: Koblenz

#3

02.07.2014, 11:41

ja genau, die soll verhindert werden.
Etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt & Teil meines genialen Plans, die Weltherrschaft an mich zu reißen
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#4

02.07.2014, 11:59

Ist denn in dem Rückforderungsbescheid in der Rechtsmittelbelehrung etwas zur aufschiebenden Wirkung gesagt?
Meines Wissens hat der Widerspruch/Klage gegen Bescheide auch aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet wurde.

Ich kenne im Zusammenhang mit Asylsachen z.B., dass in den Bescheiden die sofortige Vollziehung angeordnet wird, hiergegen kann man jedoch nach § 80 V VwGO klagen.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
pussybär78
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 22.05.2014, 14:19
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: Koblenz

#5

02.07.2014, 12:58

das Problem ist ja, dass die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Und der Belehrung steht dass amn Widerspruch einlegen kann aber dass kein Widerspruch bei dr Nr. 5 gehen würde - also der sofortigen Vollziehung. :evil:

Mein Chef macht mich voll dusselig deswegen. :(

Also ich habe das so verstanden, dass man gegen den Bescheid an sich Widerspruch einlegen kann; aber dieser Widerspruch wird die sofortige Vollziehung nicht stoppen.

Danke schon mal. Ich frage mich ehrlich wer hier bei uns der RA ist :D
Etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt & Teil meines genialen Plans, die Weltherrschaft an mich zu reißen
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#6

02.07.2014, 13:07

LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#7

02.07.2014, 14:04

Wenn der Widerspruch hier nicht die aufschiebende Wirkung automatisch auslöst, müsst ihr das eben entsprechend beantragen. :wink:
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
pussybär78
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 22.05.2014, 14:19
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: Koblenz

#8

02.07.2014, 14:58

Naja, danke Pepples :)

dann versuche ich das mal so.

Ich denke zwar, dass ich da auf Granit beissen werde, aber einen Versuch ist es bestimmt wert.

:thx

Tatjana
Etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt & Teil meines genialen Plans, die Weltherrschaft an mich zu reißen
Antworten