Gebühr für Rechtsschutzdeckungsanfrage

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Quiwenneth
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#1

27.06.2007, 13:33

Hallo,

ich mal wieder.

Ich brauch Hilfe. Ich soll nun Gebühren für die Einholung einer Deckungszusage abrechnen. Nach welcher Vorschrift, welchem Streitwert und vor allem in welcher Höhe wird das gemacht. Habe mein kleines RVG rauf und runter gelesen, aber nichts gefunden. Woraus ergibt sich überhaupt, dass man das abrechnen darf?

Und wie sieht das aus, wenn eine Deckungszusage tatsächlich erteilt wird? Darf man das dem Mandanten dann trotzdem in Rechnung stellen?

Bitte um kurzfristige Hilfe.

Danke im Voraus.
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butterflybabe
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#2

27.06.2007, 13:35

Die RA-Gebühren für die Kostendeckungsanfrage muss der Mandant zahlen.

SW ist, soviel ich weiß, der Wert der Rechtsanwaltsgebühren. Als Gebühren nimmst du ne geschäfsgebühr nach Nr. 2300 VV
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Curry
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#3

27.06.2007, 13:37

Echt?
Das rechnet ihr ab, das habe ich noch nie gemacht, das gehört für uns mit zum "Service"!
Curry

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Gast

#4

27.06.2007, 13:38

Bei uns gehört das auch zum Service, aber man kann es abrechnen
Gast

#5

27.06.2007, 13:41

Das kommt hier natürlich darauf an, ob sie allein nur die Deckungsanfrage gemacht hat (wohl eher selten) oder die Deckungsanfrage für eine (außergerichtliche/gerichtliche) Angelegenheit eingeholt hat. Für letzteres entsteht m. E. keine "extra" Gebühr, wie Curry schon sagte.
Quiwenneth
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#6

27.06.2007, 13:42

Erstmal danke.

Also grundsätzlich rechnen wir das auch nicht ab, aber uns hat ein Mandant so furchtbar geärgert.

Abgesehen davon, womit kann ich denn die Abrechnung belegen, gibts dazu einen Kommentar? Nur falls der nochmal nörgelt
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Curry
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#7

27.06.2007, 13:46

Wenn nur eine Deckungsanfrage gemacht wurde, dann kann ich es ja noch verstehen, dass man das abrechnen möchte.

Aber wenn dann noch das Verfahren folgt, dann verar...t man den Mandanten doch. Der geht doch davon aus, dass er außer der Selbstbeteiligung nichts zahlen muss. Finde ich nicht in Ordnung.
Curry

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Gast

#8

27.06.2007, 13:48

Wenn du ne Abrechnung machst, dann werden die Gebühren ja mit den zuständigen Nummern im VV des RVG belegt. Und das RVG ist "rechtens", so dass es m. E. keine Kommentarstelle o. Ä. bedarf.
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butterflybabe
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#9

27.06.2007, 14:00

Kommentarstelle kann ich dir leider nicht sagen.

Aber das ist eine eigene Angelegenheit und wenn man als Anwalt damit beauftragt wurde, kann man dies abrechnen.
Andreas

#10

27.06.2007, 14:03

Ich frage mich gerade, was denn konkret euer Auftrag war und wie die Geschichte komplett ablief.

Wurdet Ihr mit der ganzen Sache beauftragt, habt zusätzlich ne Kostendeckungsanfrage ausgebracht und dann hat der Mdt. das Mandat gekündigt ?

Wenn ja:

Wie sieht's denn mit der 2300er aus, habt Ihr die abgerechnet ? Ihr hattet doch in dem Fall den Auftrag.
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