Informationsobliegenheit RS für Deckungszusage

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Soenny
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#11

07.05.2014, 06:17

ich denke, dass die Rechtsschutzversicherungen uns dahingehend "bringen" möchten, dass wir die digitale Kommunikation wählen, wie z.B. drebis. Ich glaube, es heißt drebis....oder so ähnlich..
Auch bei drebis oder wie es sonst noch alles heißen mag, hast du Nachfragen, das hat damit nichts zu tun. Wir wickeln 95% der Versicherungskorrespondenz elektronisch ab und wenn der Versicherung Daten und Angaben fehlen, dann müssen sie nachfragen, um zu prüfen, ob der Vertrag das überhaupt hergibt.
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#12

07.05.2014, 07:40

@Schneeflocke: Am Übermittlungsweg kann es meiner Meinung nach nicht liegen. In meinem Fall lief bereits alles per E-Mail, teilweise sogar direkt zwischen dem Versicherungsnehmer und seiner Rechtsschutz und dennoch heißt es seit über einem Jahr entweder "Unterlagen nicht angekommen" oder "Woraus ergibt sich der Streitwert?". Ich denke ein Grund für das Hinhalten ist die Tatsache, dass viele Versicherer in den letzten Jahren auf dem Finanzmarkt erhebliche Verluste eingefahren haben und jetzt versuchen, auf der anderen Seite die Ausgaben zu senken.
MathiasSchacht
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#13

07.05.2014, 08:12

@JSanny:

Es geht um die Betreilung an einem Schiffsfond. Wir haben der RS diverse Unterlagen mit der Deckungsanfrage zukommen lassen (Vollmacht, Kurzgutachten, Prospekte, Protololle und unseren ausgefüllten Fragebogen). Im Schreiben selber wurde der Fall dargestellt, sowie eine Vorschussrechnung übersandt.

Schreiben 1 von der RS war die Monierung über die Höhe des Streitwertes und die Rückfrage über die Höhe bzw. wie wir auf die Summe kommen, sowie Fragen wie: Wer ist Zeuge der Beratung?, Wer war der Berater?, Wer war noch anwesend?. Darauf wir geantwortet. Schreiben 2. der Versicherung war die erneute Monierung der Summenhöhe und die Aufforderung die Unterlagen, die wir bereits mit der Deckungsanfrage versandten nochmals zu versenden. Das haben wir dann gemacht und aufgeforderte über die Deckungszusage bis zum XX zu entscheiden. Daraufhin Schreiben 3. Wir hätten nicht auf das 2te Schreiben geantwortet und sie so keine Entscheidung treffen können. Wir dann die Unterlagen nochmals versandt mit der erneuten Aufforderung zu entscheiden. Schreiben 4. der Versicherung beinhaltete weitere Fragen wie z.B. was im Detail für Fragen gestellt wurden. Das Schreiben an den Mandanten diese Fragen zu beantworten. Schreiben an die Versicherung mit Hinweis auf BGH Entscheidung und Androhung den Ombudsmann einzuschalten. Antwort der Versicherung: Hinweis auf § 17 Abs. 3 ARB und eine anonyme Entscheidung des Ombudsmann, dass er nicht Tätig wird, wenn nicht alle Fragen beanwortet und die Versicherung die Deckung ablehnt.

Das mit dem elektronischen Verkehr mit der Versicherung ist mir neu...aber danke für den Hinweis
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Soenny
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#14

07.05.2014, 08:41

Meiner Meinung nach hat der Ombudsmann damit überhaupt nichts zu tun. Der ist zuständig für Probleme zwischen Versichertem und Versicherung, also kann auch nur der Versicherte diesen einschalten.

Wie gesagt, ich würde den Mandanten darauf aufmerksam machen, daß er Gebührenschuldner ist, evtl KVR mitschicken, der wird dann schon bei siner RSV meckern, vielleicht tut sich dann was.
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#15

07.05.2014, 08:42

Danke für deine Hilfe
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