Verjährung - gehemmt???

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
Gast

#1

29.03.2006, 16:29

Hallo Zusammen,
ein Problem was bei uns grad das ganze Büro beschäftigt. Ein Inso-Verwalter hat Klage eingericht, am Tag der Verjährung.

Jedoch hat er diese beim sachlich und örtlich unzuständigen Gericht eingereicht. Meine Frage: hemmt das Einreichen der Klage - auch wenn diese beim sachlich und örtlich unzuständigen Gericht geschied - die Verjährungsfrist?

Hat jemand ein Urteil dazu??

Gruß
ibvogland
Andreas

#2

29.03.2006, 18:56

Hallo,

soweit ich das aus der Praxis kenne, hemmt das die Verjährung.

Frag' mich momentan allerdings bitte nicht nach 'ner Vorschrift :wink:
Gast

#3

29.03.2006, 19:12

Hallo,

auch ich glaube, dass die Verjährung gehemmt ist.

In deinem Fall hieße das, nach der Rüge der Unzuständigkeit muß eine Abgabe an das zuständige Gericht zeitnah geschehen ( ca. 2 Wochen laut Rechtsprechung). Jedenfalls hat so damals das AG Wedding in Berlin entschieden, in einem ähnlich gelagerten Fall. Da ging es um einen MB der die Verjährung unterbrechen sollte.

Aktenzeichen habe ich aber jetzt ebenfalls nicht zur Hand. Die Akte ist bei uns schon abgelegt und Handakten werden nur teilweise erhalten.
:mrgreen:
Schade. Vielleicht hilft das ja!

Liebe Grüße
Nadine
Gast

#4

29.03.2006, 19:28

Hallo zusammen,


Also im Baurecht sieht’s z.B. so aus:

Die Klage beim unzuständigen Gericht ist nur dann schädlich, wenn keine Verweisung beantragt und die Klage daher als unzulässig abgewiesen wird.

Da gehe ich mal davon aus, dass das auch bei „normalen“ Zahlungsklagen gilt.

Im übrigen kommt’s noch auf die Zustellung an, d.h., ob diese „demnächst“ erfolgt, wobei noch nicht einmal die Gerichtskosten gleichzeitig eingezahlt sein müssen. Der Kläger kann also auch die Aufforderung zur Zahlung des Vorschusses abwarten, ohne dass die Verjährung eintritt. Er muss aber darauf achten, dass diese nicht übermäßig spät erfolgt.

Hab' hier zu Hause leider keinen aktuellen ZPO-Kommentar vorliegen. Vielleicht hat jemand grad nen Zöller oder so zur Hand und kann nachschauen, steht sicherlich was drin. Sonst müsste ich morgen nochmal genauer nachsehen.
Andreas

#5

29.03.2006, 20:00

Um diese Uhrzeit nen Zöller ???

Also wirklich, Marko :lol:

:duckrenn

Ne, im Ernst, sowas gibts nur im Büro, und da bleibt er auch schön stehen, der geht nicht mit heim :D
Gast

#6

29.03.2006, 21:11

@Andreas,
Um diese Uhrzeit nen Zöller ???



das musst du grad' sagen, wo du doch noch meistens bis spät abends noch beschäftigt bist, hm...

Also, ich dachte, du schläfst schon mit den ganzen Büchern... ('tschuldige, kleiner Scherz am Rande :wink: ).

Hatte mir im Rahmen meines BüVo-Studiums einige Bücher - so auch Zöller-Kommentar - zugelegt. Der iss aber - nu ja - schon etwas veraltet (Aufl. '95). Also schauen wir dann doch besser morgen mal nach.

:nacht
Gast

#7

30.03.2006, 07:25

Danke für eure Antworten und das um diese Uhrzeiten!!

Wenn keiner der Ansicht ist, dass die Sache verjährt ist, (Schade eigentlich :cry:) bring mir das nix weil ein "Hemmungsurteil" haben wir zwischenzeitlich auch gefunden.

Das heißt ja, dass jeder dem die Verjährung droht, die Klage einfach bei irgendeinem Gericht einreichen kann. (Da sag ich nur Deutschland...)

Vielen Dank und frohes Schaffen

IB
Andreas

#8

30.03.2006, 08:45

:mahlzeit

Ein wenig was hab ich grad gefunden :

http://lexetius.com/2000,651
Eine Wiedereinsetzung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt gewährt werden, daß ein für die Empfangnahme einer Rechtsmittelschrift unzuständiges Gericht zur rechtzeitigen Weiterleitung an das zuständige Gericht gehalten sein kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 II ZR 85/ 97, NJW 1998, 908). Da die Revisionsschrift hier erst am letzten Tag der Revisionsfrist beim Bundesgerichtshof einging, kam eine fristwahrende Weiterleitung an das Bayerische Oberste Landesgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ohnehin nicht in Betracht.
Geht da zwar um ne Wiedereinsetzung, aber vielleicht ist es ja ein Ansatz ?

Außerdem könnte evtl. noch § 129 a Abs. 2 S. 2 ZPO weiterhelfen. Frag mal Cheffe :wink:
Gast

#9

31.03.2006, 13:41

Hallo zusammen,

hatte noch mal Gelegenheit, nachzuschauen (natürlich nicht im Zöller, wie ich's quatschigerweise meinte, sondern im Palandt zu § 204 BGB):

Danach kann nur eine wirksame Klage die Verj. hemmen. Von der unwirksamen Klage ist jedoch die (bloße) unzulässige Klage zu unterscheiden. Hierunter fällt auch eine solche wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (BGH in NJW 78, 1058). Wer die NJW 78 noch hat, kann ja mal nachschauen, hab' sie selbst leider nicht (mehr).

Schönen Tag noch und schönes Wochenende.
Antworten