Hallo zusammen,
muss eine eine Kündigungsschutzklage, Text steht dank Bausteinen:-)
allerdings bin bin ich hinsichtlich des zuständigen Gerichts grad unsicher.
Arbeitnehmer wohnt in X, ArbG sitzt in Y (ca 600 km entfernt), im Vertrag steht, Arbeitsort sei auch Y, da hat er jedoch nie gearbeitet, sondern während der ca. 1 monatigen Arbeitszeit nur in X.
Würde gerne als zuständiges Gericht das Gericht in X nehmen, da der Arbeitnehmer da gewohtn hat und seine Tätigkeit auch dort verrichtet hat. Bin allerdings unsicher, ob das geht, da ja laut Vertrag der Arbeitsort eben als Y angegeben ist.
Was meint ihr? Welches Gericht muss ich nehmen? Ist dann Gericth in X total falsch?
Kündigungsschklage, örtliche Zuständigkei, bin sehr unsicher
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Ich denke daher, dass Gericht in X dürfte örtlich zuständig sein.§ 48 Abs. 1a S.2 ArbGG hat geschrieben:(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
Nachdem ich den § gelesen hatte, hatte ich ja auch zu X tendiert. Nur der Passus im Vertrag, dass Arbeitsort eben Y sei, macht mich kirre.
Ich überlege, ob eine ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag dieser Regelung entgegen steht. Im Kommentar hab ich nichts gefunden
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Auch wenn man über die Quelle streiten kann:
Wenn sich zweifelsfrei nachweisen lässt, dass der AN immer in X gearbeitet hat während des Arbeitsverhältnisses, dürfte dies doch analog gelten?de.wikipedia.org hat geschrieben:Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 wurde mit Wirkung zum 1. April 2008 ein neuer Gerichtsstand, der Gerichtsstand des Arbeitsortes eingeführt § 48 Abs. 1a ArbGG. Arbeitnehmer können seitdem eine Klage gegen ihren Arbeitgeber auch vor dem Arbeitsgericht erheben, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich ihre Arbeit leisten. Soweit der Arbeitsort nicht gleichzeitig der Erfüllungsort ist, war dies bis dahin nicht möglich. Diese Regelung ist insbesondere für Außendienstmitarbeiter interessant, da diese ihren Arbeitgeber nun nicht mehr am Sitz des Unternehmens verklagen müssen
Link zur Quelle
- jojo
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Die Gerichtsstandsvereinbarung dürfte nicht bindend sein, § 38 ZPO.
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Stimmt, sorry, falscher Dampfer... War halt ein anstrengendes Jahr.
Es kommt auf den gewöhnlichen Arbeitsort an, und der ist X. Ist auch nicht ganz so wild, es wird ggf. verwiesen, die Frist ist aber gewahrt.
Und im übrigen dürfte eine klassiche Kündigungsschutzklage nicht möglich sein, da keine 6 Monate beschäftigt.
Es kommt auf den gewöhnlichen Arbeitsort an, und der ist X. Ist auch nicht ganz so wild, es wird ggf. verwiesen, die Frist ist aber gewahrt.
Und im übrigen dürfte eine klassiche Kündigungsschutzklage nicht möglich sein, da keine 6 Monate beschäftigt.
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