Kostengrundentscheidung falsch?

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Summerof77
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#1

27.11.2013, 22:46

Hallo Leute! Mir lässt eine Sache keine Ruhe, in der ich ggf. nächsten Dienstag Fristablauf habe. Wir haben eine einstweilige Verfügung beantragt, die wurde abgewiesen, dann Beschwerde, dann wurde doch verhandelt und ein Antrag zugelassen, der weitere Antrag abgelehnt. Jetzt liegt ein Endurteil vor, wonach wir (Kläger/Antragsteller) 70 % der Kosten und die Beklagte/Antragsgegnerin 30 % tragen soll gem. 92 II ZPO. Die Anträge bezogen sich auf die Anbringung einer Videokamera, genauer: Die Linse der Kamera darf jetzt nicht mehr auf unsere Mandantschaft gerichtet werden, abgelehnt wurde aber, dass festinstallierte (arretierte) Linsen verwendet werden müssen, damit eine Zuwiderhandlung ausgeschlossen bleibt. Ich versteht die Kostenentscheidung nicht so ganz und würde erstmal zu 319 ZPO oder 321 a ZPO tendieren, da eine Berufung ausgeschlossen ist. Eine Begründung zur Kostenentscheidung nach 92 II ZPO wurde nicht geliefert. Jemand ne Idee, wie der Richter darauf kommt? Gibt es hier eine zu gerine Zuvielforderung? Danke!
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#2

28.11.2013, 10:08

Da würde ich mal beim Richter anrufen und nach dem Grund der Quote fragen. Bei 2 Anträgen, von denen einer Erfolg hat, erwartet man eigentlich die Quote 50:50. Ich kann mir vorstellen, dass der Richter die Anträge unterschiedlich gewichtet hat. Das kann aber nur er erklären.
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#3

28.11.2013, 10:10

Da gehe ich auch von aus. Die Richterin ist allerdings nicht ...diskussionsfähig? Mal sehen, ob sie wieder ausrastet.Danke für Deine Meinung. Hilft mir.
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#4

28.11.2013, 17:08

:shock: Oops - Justizdrachen oder was? :roll:
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#5

28.11.2013, 17:14

Naja....es gibt nicht nur cholerische Anwälte :mrgreen:

Ich hatte auch mal so einen Richter: Der ruft unter meiner Durchwahl an und bittet um Entscheidung in einem Verfahren (Annahme Vergleich oder nicht). Ich sage ihm, dass ich das nicht entscheiden kann und der Chef gerade auf einem Termin ist; ob mein Chef ihn zurückrufen kann? Daraufhin die geschriene Antwort: "Wenn Sie solche Fragen nicht entscheiden können, dann hat in Zukunft gefälligst die Durchwahl Ihres Chefs auf dem Briefbogen zu stehen und nicht Ihre. Für solche Zeitverschwendungen habe ich keine Zeit!!!!" :shock:
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#6

28.11.2013, 18:53

:shock: Das ist ja auch super! Eigentlich kamen wir gut klar, aber dann traf der Richter die falsche Entscheidung. Da spielt wohl jetzt gekränkte Eitelkeit/verletzter Stolz mit rein.Ich werde sehen, was passiert. Zu verlieren hab ich nix. Aber: Wenn mir die Antwort nicht gefällt: 319 ZPO?
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#7

28.11.2013, 19:04

Da es sich offenbar nicht um einen klassischen Schreib-/Rechenfehler handelt, sondern die Quotelung mit Willen des Richters getroffen wurde, zieht § 319 ZPO hier wohl nicht.
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#8

28.11.2013, 19:13

Das heißt: keine Chance.
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MG
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#9

29.11.2013, 10:05

§ 99 ZPO
Anfechtung von Kostenentscheidungen

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

...
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