Gegen unseren Mandanten erging ein KfB. Da dieser gegen den Gegner noch eine Forderung aus einem rechtskräftigen VU hat (derzeit nicht beitreibbar), habe ich Aufrechnung erklärt und den gegnerischen RA um Übersendung der entwerteten vollstreckbaren Ausfertigung des KfB gebeten. Trotz mehrfacher Erinnerungen meldet der RA sich überhaupt nicht - weder bestätigt er die Aufrechnung noch erfolgt die Übersendung des KfB.
Wollte dem RA jetzt mit einer Herausgabeklage drohen und bin jetzt im Net auf diese Entscheidung gestoßen
http://ra-melchior.blog.de/2010/05/12/t ... r-8574143/" target="blank
Hm....und nun?
Problem ist, daß der Mandant ja die Erfüllung des Titels durch Zahlung bei einer eventuellen Vollstreckung nicht nachweisen kann, da Aufrechnung erfolgte. Zwar könnte bei einer Vollstreckung eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht werden - aber immerhin ist der Titel 30 Jahre vollstreckbar. Soll ich jetzt dem Mandanten nur raten, unbedingt sämtliche Schreiben aufzuheben, um ggf. die Aufrechnung irgendwann nachweisen zu können?
Boah, ich könnte platzen. Als wenn es so schwierig wäre, nen Titel zurückzuschicken. :twisted:
Der Mandant kann den Titel auch nicht holen. Gegnerischer RA hat seine Kanzlei in FFM.
Herausgabe Titel nach Aufrechnung
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Quittung nach §368 BGB erteilen lassen. Auf mehr hat der Schuldner keinen Anspruch.
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Das heißt also, ich schreibe den RA an und bitte um Bestätigung der Aufrechnung?
Nachdem er bisher überhaupt nicht reagiert hat, gehe ich davon aus, daß er auch das nicht tut.
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Den Blog hab ich auch schon gelesen. Allerdings weiß ich, dass ich damals mal das Problem hatte, dass während meines Urlaubs angeblich die Gegenseite angerufen und Herausgabe des Titels verlangt hat. Nachdem das nicht erfolgte haben die Herausgabeklage erhoben. Obwohl nachweislich das Telefonat nicht stattgefunden hat (die behaupteten nämlich mit mir gesprochen zu haben und ich lag nunmal am Strand zu der Zeit), wurden uns die Kosten des Verfahrens auferlegt mit dem Hinweis, dass gem. § 371 die Herausgabe zu erfolgen hat und dies analog auf Vollstreckungstitel anwendbar sei.
Ich denke also, dass es hier durchaus auf das Gericht ankommt. Entweder bewahrt also Euer Mandant sämtliche Unterlagen auf oder Ihr erhebt Herausgabeklage.
Der Blog besagt ja auch, dass man den Titel nicht herausgeben muss, sondern es ausreichen würde, wenn angezeigt wird, dass dieser entwertet wurde bzw. versichert wird, dass eine Vollstreckung aus dem Titel nicht stattfindet. Genau so ist es ja in dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall auch geschehen.
Wenn sich, wie bei Dir, der Gegner gar nicht rührt, dann würde ich hier sowieso mal andere Voraussetzungen annehmen. Wie gesagt: § 371 BGB ist m.E. durchaus eine Anspruchsgrundlage. Nur weil so ein "Hinterwald-Amtsgericht" was anderes entschieden hat, ist das wohl kaum die herrschende Meinung.
Ich denke also, dass es hier durchaus auf das Gericht ankommt. Entweder bewahrt also Euer Mandant sämtliche Unterlagen auf oder Ihr erhebt Herausgabeklage.
Der Blog besagt ja auch, dass man den Titel nicht herausgeben muss, sondern es ausreichen würde, wenn angezeigt wird, dass dieser entwertet wurde bzw. versichert wird, dass eine Vollstreckung aus dem Titel nicht stattfindet. Genau so ist es ja in dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall auch geschehen.
Wenn sich, wie bei Dir, der Gegner gar nicht rührt, dann würde ich hier sowieso mal andere Voraussetzungen annehmen. Wie gesagt: § 371 BGB ist m.E. durchaus eine Anspruchsgrundlage. Nur weil so ein "Hinterwald-Amtsgericht" was anderes entschieden hat, ist das wohl kaum die herrschende Meinung.
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§ 371 BGB
Rückgabe des Schuldscheins
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
Analog anzuwenden
Vgl. hierzu
BGH, Urteil vom 21.01.1994 - V ZR 238/92
BGH, Urteil vom 22.09.1994 - IX ZR 165/93
Rückgabe des Schuldscheins
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
Analog anzuwenden
Vgl. hierzu
BGH, Urteil vom 21.01.1994 - V ZR 238/92
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Naja....wenn meine Ausbildung richtig verlaufen ist, dann hat der BGH mehr zu sagen als ein AG.
Danke Dino
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Dann werde ich mal Herausgabeklage androhen und auf die seinem Mandanten dadurch entstehenden Kosten hinweisen.
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Rückgabe ja, aber eben nicht Übersendung. Wie wäre es mit nem Freiumschlag?
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Das Urteil des AG Helmstedt halte ich für na ja Bedenklich. Sollte mir als Vollstreckungsgericht ein Pfändungsantrag unter Vorlage eines Titels der mit Querstrich im Sinne von Entwertet versehen wurde vorgelegt werden, erlasse ich den PfÜb trotzdem. Dieser Vermerk ist für mich als Vollstreckungsgericht unbedeutend. Anders nur, wenn der GV Zahlungen auf dem Titel vermerkt.
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Okay, schicke einen Freiumschlag - addressiert auf uns - mit.Adora Belle hat geschrieben:Rückgabe ja, aber eben nicht Übersendung. Wie wäre es mit nem Freiumschlag?
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