Räumungs- und Zahlungsklage
- gabrielle
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§ 23 S. 1 RVG → § 48 Abs. 1 S. 1 GKG → $ 41 Abs. 2 GKG. Nebenkosten sind bei der Berechnung des Gegenstandswerts nicht zur berücksichtigen, da diese nach Verbrauch abgerechnet werden (§ 41 Abs. 1 S. 2 GKG). Ebenfalls sind noch die Mietrückstände hinzuzurechnen zum Gegenstandswert.
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Jahreswert Nettokaltmiete (f. Räumung)
+ Zahlungsrückstand
+ evtl. Nettokaltmiete entspr. eingeklagte zukünftige Leistung
+ Zahlungsrückstand
+ evtl. Nettokaltmiete entspr. eingeklagte zukünftige Leistung
Liebe Grüße
Bärchi
Bärchi