Guten Morgen!
Kann mir jemand sagen, nach welchem § in der ZPO ich die Berichtigung eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO beantragen kann?
Es handelt sich im vorliegenden Fall (meines Erachtens) um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Ist es dann der § 319 Abs. 1 ZPO? Bin mir nicht sicher, da es sich dort um ein Urteil handelt
Vielen Dank.
Berichtigung Vergleich
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Vielen Dank.
Nun habe ich gestern in der Geschäftsstelle angerufen und die Justizbeamtin teilte mir mit, dass sie sich das anschauen wird und von Amts wegen berichtigen lässt.
Fall ist damit hoffentlich geklärt und wieder was dazu gelernt.
Nun habe ich gestern in der Geschäftsstelle angerufen und die Justizbeamtin teilte mir mit, dass sie sich das anschauen wird und von Amts wegen berichtigen lässt.
Fall ist damit hoffentlich geklärt und wieder was dazu gelernt.
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Also spontan fällt mir nur ein, dass - falls bereits eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt - der Titel an das Gericht zurückgeschickt wird. Man könnte auch noch ein kurzes Schreiben an das Gericht vorbereiten, in dem man auf das Telefonat Bezug nimmt und die besprochene Änderung im Vergleichstext wiederholt, um ein fehlerhafte Berichtigung auszuschließen. Dann würde ich die Akte erst mal 10 Tage auf WV legen. Falls die Berichtigung einen Fehler enthalten sollte, wäre wohl § 319 Abs. 3 ZPO analog anzuwenden. Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten klappt die Berichtigung aber nach meiner Erfahrung problemlos.