Wie versteht Ihr diesen Urteilstenor

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creepery
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#1

28.02.2013, 12:52

Grüße,

wir haben ein Urteil zugestellt bekommen, wo Cheffe und ich nunmehr über die Verzinsung streiten. Der Tenor lautet wie folgt:

"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.918,30 sowie hälftige außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 430,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.07.2010 zu zahlen."

Meiner Ansicht nach, bezieht sich die Verzinsung nur auf die außergerichtlichen Anwaltskosten, Cheffe meint, dies bezieht sich auf Urteilssumme und Anwaltskosten. In der Klage der Gegenseite steht weiter zu den Zinsen nichts, genauer gesagt wurde hierüber kein Wort verloren, und der Klageantrag wurde wir ausgeurteilt beantragt. In der Urteilsbegründung steht lediglich: "Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 f. BGB."

Meiner Ansicht nach hätte der Tenor anders lauten müssen, wenn sich die Verzinsung auf den Urteilsbetrag hätte beziehen sollen (nämlich: ..., an den Kläger EUR 12.918,30 nebst Zinsen in Höhe von .... sowie hälftige ....).

Wie seht ihr die Sache?
blondtiger
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#2

28.02.2013, 12:54

Ich würde da deinem Chef zustimmen, warum sollte jemand einen Betrag einklagen ohne Zinsen ? Macht für mich nicht so wirklich Sinn.
creepery
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#3

28.02.2013, 12:59

Genau das hab ich mich auch gefragt. Ich finde den Urteilstenor in diesem Fall auch ziemlich ungenau, da, wie gesagt, meines Erachtens die Verzinsung auf den Urteilsbetrag direkt danach hätte kommen müssen und nicht erst am Ende. So kenne ich das jedenfalls :? Unsere Referendarin meint, wir sollten es doch mal drauf ankommen lassen, da sie im Studium gelernt hat, dass das Urteil eindeutig sein muss und ihrer Ansicht nach dies hier nicht der Fall ist.

Gibt es noch weitere Meinungen Eurerseits dazu?
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Liesel
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#4

28.02.2013, 13:02

Ich würde bei der Formulierung den HF-Betrag nicht als verzinslich ansehen.
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#5

28.02.2013, 13:06

Welche (Zins-)Anträge wurden genau in der Klage gestellt?
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icerose
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#6

28.02.2013, 13:21

das ist sehr ungenau formuliert - wenn ich Bekl. wäre, würde ich Berichtigung beantragen.
@blondtiger: Klar macht das keinen Sinn, jedoch hat das Gericht nur zuzusprechen, was betragt wurde!!! Wenn Kl. keine Zinsen beantragt hat - wie ich oben dem Text entnommen habe - hat es keine Zinsen auszuurteilen.
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#7

28.02.2013, 14:08

Erst einmal vielen Dank für die vielen Antworten. Der Kläger, wir sind in diesem Fall Beklagter, hat in seiner Klage beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 12.918,30 sowie hälftige außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 430,66 nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Urteilstenor fehlt jedoch das "jeweils", sonst wie beantragt ausgeurteilt. In der Klage hat der Kläger keine weitere Begründung zur Verzinsung aufgeführt.

Als ich das Urteil gesehen habe, war halt mein erster Gedanke, dass die HF nicht verzinslich ist.
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#8

28.02.2013, 14:14

Das Urteil ist in der Tat ungenau durch eine "offensichtliche Auslassung" des Wortes jeweils. Das kann zur Not im Wege des § 319 ZPO gerade gerückt werden, was jedoch Sache der obsiegenden Seite ist.
~ Grüßle ~
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#9

28.02.2013, 14:14

Ich denke, dass der Antrag unglücklich formuliert wurde. Aufgrund des "sowie" kann man aber davon ausgehen, dass die Zinsen für beide Beträge beantragt wurden. Zinsen nicht auf die HF zu beantragen, macht eigentlich wenig Sinn.
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icerose
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#10

28.02.2013, 14:22

Hallo auch an 13:
Klar, wenn der "Sieger" die Zinsen will, sollte er Berichtigung beantragen. Aber wenn - wie ich oben schon schrieb - GAR KEINE Verzinsung beantragt wurde, würde ich als Bekl. Berichtigung dahingehend beantragen, dass der Zinsteil aus dem Tenor zu entfernen ist.
Das Gericht darf nichts zusprechen, was nicht beantragt ist. Oder? Dann muss der Themenstarter mal sagen, was denn nun ganz genau beantragt wurde.
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