Hallo ihr Lieben,
ich hab eine Frage wegen dem Fristablauf. Wir haben am 19. ein Urteil bekommen, d. h. der Eingangsstempel auf dem Urteil ist der 19. Da der Chef aber erst am 20. im Haus war, hat er das EB am 20. unterschrieben und dieses Datum eingesetzt. Ab wann rechnet sich dann die Berufungsfrist 19. oder 20.?
Vielen Dank
Nala
Berufungsfrist
- Lämmchen
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2916
- Registriert: 29.04.2009, 11:04
- Beruf: Gepr. ReFaWi
- Software: Ikaros
Ab dem 20. Die Frist läuft nach dem Eintrag auf dem EB. Deshalb ist es notwendig, immer das Datum des EBs auf dem Urteil zu notieren. Die Frist läuft los, wenn der RA durch die Unterzeichnung des EBs das Urteil als zugestellt gegen sich anerkennt.
Liebe Grüße
Das Lämmchen
Das Lämmchen
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 258
- Registriert: 08.07.2008, 09:16
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: Stettten
Nur um sicher zu gehen: Gilt das auch beispielsweise wenn der RA im Urlaub ist und zwei Wochen nicht da ist? Gehen alle Fristen los, dann wenn er die EB´s unterschreibt oder ab Zustellung in unseren Briefkasten, also ab Eingangsstempel auf dem Schriftstück selbst?
- Lämmchen
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2916
- Registriert: 29.04.2009, 11:04
- Beruf: Gepr. ReFaWi
- Software: Ikaros
Zustellung (Einwurf) im Briefkasten zählt, wenn es per Zustellurkunde zugestellt wird. Ansonsten gilt der Fristbeginn, der auf dem EB steht. Bei zwei Wochen Urlaubsabwesenheit ist der RA aber verpflichtet, eine Vertretung haben.
Liebe Grüße
Das Lämmchen
Das Lämmchen
- schneewittchen1984
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1533
- Registriert: 01.06.2007, 13:08
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: im schönen Badnerland
Die Frist beginnt mit dem Datum, das auf dem EB angegeben ist! Deswegen ist es auch unbedingt notwendig, dass - wie Lämmchen schon schrieb - das Datum des EBs auf dem Urteil notiert wird!