örtliche Zuständigkeit Kaufmann

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Jessie
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#1

19.11.2012, 21:22

Hallo ihr Lieben,

habe da mal ne Frage die örtliche Zuständigkeit von (Einzel-)Kaufleuten betreffend. Es soll ein Friseurmeister auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung (812 BGB) verklagt werden. Er hat als Kaufmann gehandelt.

Ich dachte jetzt man könnte ihn nach § 13 ZPO am allgemeinen Gerichtstand oder nach § 29 ZPO am Geschäftssitz verklagen. Habe jetzt im Kommentar gelesen, dass § 29 bei Klagen auf Grundlage des § 812 nicht anwendbar ist. Welcher § kommt denn dann in Frage, um den Friseur an seinem Geschäftssitz zu verklagen?

Danke für eure Hilfe!


Jessie
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RA-Christian
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#2

19.11.2012, 22:00

Hallo Jessie,

dann kannst Du ja grundsätzlich § 13 ZPO nehmen. Wie kam denn der Anspruch zustande? Und warum sollte § 29 ZPO i.V.m. § 812 ZPO nicht funktionieren??? Hast Du mal eine Fundstelle? :?:
Jessie
Foren-Praktikant(in)
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#3

19.11.2012, 22:08

Hi,

vielleicht sollte ich zunächst dazu sagen, dass es sich hierbei nicht um einen echten Fall, sondern um eine Hausarbeit für meine Weiterbildung handelt.

Der Anspruch könnte durch Rücktritt vom Vertrag entstanden sein (ist noch zu prüfen)

Im Baumbach/Lauterbach steht zu § 29 Rn 4 unter ungerechtfertigte Bereicherung: unanwendbar bei einer Klage aus §§ 812 ff BGB
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