Hallo Ihr Lieben!
Ich umschreibe mal kurz unseren Fall:
Wir haben für unsere Mdt. Klage eingereicht am 01.06.2012, diese wurde der Gegenseite am 25.07.2012 zugestellt. Die Gegenseite hat mit Schriftsatz vom 27.07.2012 ihre Verteidigung angezeigt und hatte drei Wochen zur Klagerwiderung.
Mit Datum vom 31.07.2012 haben wir unseren Klagerhöhungsschriftsatz eingereicht. Dieser wurde der Gegenseite am 09.08.2012 zugestellt. Eine Verteidigung hiergegen wurde nicht angezeigt. Mit Datum vom 29.08.2012 wurde der Klagabweisungsantrag von der Gegenseite im Rahmen der Klagerwiderung begründet.
Nun meine Frage:
Muss die Gegenseite nicht gegen die Klageerhöhung auch ihre Verteidigung anzeigen? Gibt es dafür eine Vorschrift oder ähnliches?
Für mich wäre die Klagerhöhung jetzt unstreitig und ein Teilversäumnisurteil zu erlassen, da die Gegenseite auch in der Klagerwiderung nur Bezug auf den Klagabweisungsantrag zur Klage vom 01.06.2012 genommen hat.
Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus
Verteidigung bei Klageerhöhung??
neinMuss die Gegenseite nicht gegen die Klageerhöhung auch ihre Verteidigung anzeigen?
- MG
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Ich schließe mich dem an, dass keine besondere Verteidigungsanzeige nötig ist. Eine Norm gibt es dafür nicht (zumindest fällt mir da keine ein). Begründen könnte man das m.E. so, dass § 276 Abs. 1 ZPO ja von der Verteidigungsanzeige gegen "die Klage" spricht. Die Erhöhung der Klageforderung ist im Regelfall (entgegen den Wortlaut der Norm) eine zulässige Klageänderung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO. Es bleibt also bei der eingereichten Klage die nur (zulässigerweise) geändert wurde. Das wird auch dadurch deutlich, dass eine "verbotene" Klageänderung nach § 263 ZPO nicht so einfach möglich wäre.
Gruß MG
Gruß MG
Audiatur et altera pars!
Der Klageabweisungsantrag ist ja die Verteidigung selbst gegen die Klage. Verteidigungsvorbringen ist nicht zwingend erforderlich. Wäre die Klage unschlüssig, würde diese allein auf den Abweisungsantrag hin abgewiesen werden, ohne ein weiteres Wort des Beklagten hierzu.
Man denke an eine Werklohnforderung, wenn nichts zur Abnahme vorgetragen ist. Eine Erwiderung würde den Kläger hier nur "aufs Pferd heben" (was allerdings angesichts der Hinweispflichten das Gericht auch tun müsste).
Wenn die Beklagtenseite nicht auf sachliches Vorbringen zur Klageerweiterung eingeht und die Erwiderung auf die ursprüngliche Klage nicht auch genügt um die Erweiterung "abzuwehren", dann ist der Sachvortrag zur Klageerweiterung halt unstreitig und führt insoweit zur Abweisung im Endurteil.
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