Beratungshilfe...

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vero1980
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#1

07.09.2012, 09:58

kurz zum Sachverhalt..
wurden in einer erbsache mdt. Beratungshilfeschein lag vor und wurde mit Beratungsgebühr (also keine Geschäftsgebühr) abgerechnet.
außergerichtlich sind wir weiter tätig gewesen. es wurde versucht sich vergleichsweise zu einigen. nach langem hin und her, jetzt vergleich erfolgt.

Frage:

nun haben wir der Mandantschaft eine Rechnung über die weitere außergerichtliche Tätigkeit gestellt und die durch staatskasse erhaltene Beratungshilfe hiervon in abzug gebracht.
die Rechnung wird jetzt von mdt aber nicht anerkannt und meint, dass wir beratungshilfeschein hatten und auch die weitere außergerichtliche tätigkeit über diesen hätten abrechnen sollen.

was ist hier jetzt richtig? ich bin grad ein bisschen überfragt?

Beratungshilfe haben wir doch schon abgerechnet, hätten wir die weitere außergerichtliche tätigkeit auch noch einmal mit dem schein abrechnen können?

allein der umfang der akte und das tägliche angerufe der mandantschaft würde durch die beratungshilfe niemals abgedeckt sein.

Bitte hilfe?!?
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niva
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#2

07.09.2012, 10:21

Gegenüber dem Mdt. dürft ich nicht abrechnen, aber ihr könnt gegenüber der Staatskasse noch die Vergleichsgebühr abrechnen.
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AnjaO
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#3

07.09.2012, 10:33

Da bin ich mir jetzt nicht so sicher. Im Gesetz steht, dass die Bedürftigkeit nachgewiesen werden muss.

Wenn ein Vergleich in einer Erbsache geschlossen wird, kann man in der Regel davon ausgehen, dass Geld oder Wertgegenstände fließen, daher kann die Bedürftigkeit in dem Fall entfallen, und der Mandant die Rechnung zahlen müssen, da der Beratungsschein nicht mehr greift.
Da wäre es jetzt wichtig, den Selbstbehalt zu wissen. Bei PKH sind's z.B. 2.400 € auf der hohen Kante. Bei der Beratungshilfe kann man einfach mal beim zuständigen AG anrufen und fragen, was der Selbstbehalt ist.
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Adora Belle
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#4

07.09.2012, 10:49

Wenn Beratungshilfe gewährt ist, und ein Beratungshilfemandat vereinbart war, kann man nicht auf einmal gegenüber dem Mandanten abrechnen. Auch nicht, wenn der zu Geld kommt. Die Geschäftsgebühr ist unter Anrechnung der bereits gezahlten Beratungsgebühr gegenüber der Staatskasse abzurechnen. Es gibt also satte weitere 35 EUR. Achso, und noch die Einigungsgebühr. Aber jedenfalls nix vom Mandanten. Wenn der Gegner erstattungspflichtig ist, kann man dem gegenüber die normalen Gebühren geltend machen.
vero1980
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#5

07.09.2012, 11:07

Danke erst einmal.

das problem ist jetzt.

wir haben, nachdem das erste Beratungsgespräch erfolgt ist, mit dem vorliegenden beratungshilfeschein lediglich die 35,70 abgerechnet, da in diesem gespräch erst einmal geklärt werden musste, wer in der erbangelegenheit alles beteiligt ist und bei wem geld gefordert werden muss. mdt wollte ihren erbteil eigentlich von der mutter haben.

nachdem wir sodann nur noch gegen die schwester der mdt und nicht wie vorab die mutter vorgegangen sind, haben wir mdt eine vorschussrechnung gestellt. hieraufhin sagte sie, dass diese bei zahlung der gegenseite durch sie an uns ausgeglichen wird.

nach abschluss der angelegenheit kam jetzt noch die vergleichsgebühr hinzu.

davon war sie gar nicht begeistert, weil es jetzt fast doppelt so viel war, wie vorab in der vorschussrechnung. jetzt fordert sie alles zurück.

chef ist der meinung wir haben so richtig gehandelt und hätten, ggf. auch nach höherem streitwert abrechnen können (da ursprünglicher betrag viel höher).

ich bin mir jetzt nicht mehr sicher, was jetzt richtig ist.

da ich die akten nicht von anfang bearbeitet habe, kann ich auch nicht nachvollziehen, bei der Beratungshilfe nur die 35,70 abgerechnet.

HILFE!!!
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Adora Belle
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#6

07.09.2012, 11:09

Wofür wurde denn der Beratungshilfeschein erteilt?
vero1980
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#7

07.09.2012, 11:24

Adora Belle hat geschrieben:Wofür wurde denn der Beratungshilfeschein erteilt?
auseinandersetzung erbengemeinschaft
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niva
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#8

07.09.2012, 11:35

Dann betrifft der genau eure Tätigkeit, damit bekommt ihr die Geschäfts- und die Vergleichsgebühr abzgl. das was ihr schon abgerechnet habt von der Staatskasse. Gegenüber dem Mandanten ist da nichts zu machen.
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#9

07.09.2012, 11:37

Gegenüber dem Mandanten ist da nichts zu machen.
nur die 10,00 € Beratungshilfegebühr gem. Nr. 2500 :wink:
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niva
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#10

07.09.2012, 11:40

Stimmt, die hab ich vergessen.

Mein Kopf hat schon Wochenende :oops:
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