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Gebühreneintreibung durch fremde Unternehmen

Verfasst: 22.02.2006, 15:28
von Kathy
OLG Köln 3.2.2006, 6 U 190/05
Unternehmer dürfen anwaltliche Gebührenforderungen ankaufen und eintreiben
Der Betrieb einer "Verrechnungsstelle für Anwaltshonorare", die anwaltliche Gebührenforderungen ankauft und eintreibt, verstößt nicht gegen die BRAO. Auf die Vorschriften der BRAO lässt sich kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch stützen, weil sie nicht dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die BRAO hat vielmehr lediglich eine interne Ordnungsfunktion.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer Köln. Sie verlangte von der beklagten AG, Ankauf und Einzug anwaltlicher Gebührenforderungen zu unterlassen.

Die Beklagte betreibt nach dem Vorbild von privatärztlichen Verrechnungsstellen eine "Verrechnungsstelle für Anwaltshonorare". Hierzu kauft sie die Honorarforderungen von Rechtsanwälten an, gleicht sie gegenüber den Anwälten aus und zieht die Forderungen von den Mandanten ein. Die Beklagte kauft allerdings nur solche Forderungen an, bezüglich derer die Mandanten den Anwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden und schriftlich ihre Einwilligung in das Abrechnungsverfahren erteilt haben.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Beklagte gegen die BRAO und insofern insbesondere gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und gegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen verstoßen habe. Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG ließ allerdings die Revision zum BGH zu.

Die Gründe:
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Unterlassung von Ankauf und Einzug anwaltlicher Gebührenforderungen verlangen. Ein auf die BRAO gestützter Unterlassungsanspruch würde einen Marktbezug voraussetzen. Dazu müssten die Vorschriften der BRAO dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der BRAO kommt diese Funktion nicht zu. Sie soll vielmehr intern das Verhältnis von Anwalt zu Mandant ordnen und sichern sowie die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrechterhalten.



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.02.2006
Quelle: OLG Köln PM vom 8.2.2006


MfG Kathy

Verfasst: 22.02.2006, 16:04
von Kathy
:?: was haltet denn ihr davon?

:?: Fändet ihr es gut, wenn ihr Eure Mdt-Forderungssachen (Honorarforderungen) an jemanden abtreten könntet?


MfG Kathy