Amtshaftungsanspruch

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Tangens

#1

22.10.2011, 19:53

Hallo, ich bin neu und habe gleich eine Frage.

Wir vertreten eine Leistungsempfänger. BerH, 10,00 € wurden gezahlt. Bei diesem Fall handelt es sich eindeutig um einen Fehler des JobCenter. Wirklich eindeutig. Mir kam nun in den Sinn, unsere eigentlich entstehende Gebühren, nämlich die 2400 VV-RVG als Amtshaftungsschaden gegenüber dem JobCenter geltend zu machen, abzgl. der BerH zzgl der 10,00 € des Mandanten. Habt Ihr Erfahrung damit? Würdet Ihr das auch bejahen. Sofern es der Fall sein sollte. Könnte ich doch eigentlich dann auch, für dieses Forderungsschreiben aus Amtshaftung auch noch einmal eine Geschäftsgebühr berechnen, oder?
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advocatus diaboli
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#2

22.10.2011, 19:58

Da liegt m.E. ein Denkfehler vor. Bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts hätte der Mandant doch aufgrund Bedürftigkeit nie Wahlanwaltsgebühren bezahlen müssen. Ein Anspruch auf Wahlanwaltsvergütung abzüglich Beratungshilfevergütung kann sich m.E. nur aus § 9 BerHG ergeben.
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