Rechtsdienstleistungsgesetz

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gaga1
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#1

21.10.2011, 21:44

Guten Abend, wer weiß etwas? Ich bin Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und befinde mich im 3. Semester im Fernstudium Wirtschaftsrecht. Ich arbeite seit vier Jahren in einer Hausverwaltung. Vor Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in seiner neuen Fassung durften Hausverwaltungen noch eigenständig die Zwangsvollstreckung, das Mahnwesen sowie Räumungs- und Zahlungsklagen erstellen. Weiß jemand, welche Voraussetzungen man benötigt, um sich in das Rechtsdienstleistungsverzeichnis einzutragen und ob man sodann wieder die oben genannten Bereiche ausführen kann? Wie ist der Verfahrensweg der Eintragung? Vielen Dank im Voraus für die Antwort.
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Adora Belle
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#2

22.10.2011, 09:16

Du solltest die Angaben zu Deiner Tätigkeit erstmal in Dein Profil eintragen. Vorher wird Dir hier niemand antworten.
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Adora Belle
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#3

22.10.2011, 14:37

Kannst Du mal skizzieren, was sich da geändert haben soll? Ich kenne mich im RDG und EGRDG jetzt nicht so gut aus, aber ich sehe nicht, daß sich Hausverwaltungen registrieren lassen müßten. Und auch nicht, daß sie nicht weiterhin in ihrem eigenen Wirkungskreis tätig werden dürften.
gaga1
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#4

22.10.2011, 16:14

Hier einmal eine Kommentierung zu dem Thema:

Der Hausverwalter darf rückständige Mieten seit dem 01.07.2008 nicht mehr im Namen des Vermieters einklagen. Ersatzweise darf er diese Mietforderungen aber auch nicht im eigenen Namen einklagen.

Darum geht es:
Im Hausverwaltervertrag heißt es, dass der Verwalter u. a. berechtigt ist, rückständige Mieten “gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen“. Der beauftragte Hausverwalter klagt dementsprechend offene Mieten ein. Er erhebt die Klage im eigenen Namen und verlangt Zahlung an den Vermieter.

Zur Erinnerung:
Seit dem 01.07.2008 ist durch Gesetz geklärt, dass der Verwalter nicht im Namen des Vermieters klagen darf. Auch Mahnbescheide darf er nicht mehr beantragen: § 79 Abs. 2 ZPO.

Was sagt das Gericht:
Die Klage ist unzulässig! Im eigenen Namen darf nur klagen, wenn ein ausreichendes „rechtsschutzwürdiges“ Interesse besteht, dass der Vermieter im Hintergrund bleibt. Dieses Interesse ist „nur in engen Grenzen“ anzuerkennen. Grundsätzlich sollen Rechtsinhaber und Kläger identisch sein´. (AG Köln, 25.06.2008 - 220 C 55/08)

Das sagt Ihr Anwalt:
Wenn der Vermieter unbedingt im Hintergrund bleiben will, gibt es noch die Möglichkeit, dass er offene Mietforderungen treuhänderisch an den Verwalter abtritt. Der Verwalter darf dann die an ihn abgetretenen - also seine eigenen - Forderungen als Mahnbescheid geltend machen und vollstrecken. Ganz ohne Schwierigkeiten ist aber auch diese Lösung nicht; denn jetzt nimmt der Verwalter die Stellung eines Inkassounternehmens ein und dafür werden Anzeigepflichten benötigt. Diese Funktion darf er gewerbsmäßig nur unter bestimmten, besonderen Voraussetzungen ausüben. Im Einzelnen weisen wir gerne den Weg zu der erforderlichen „Registrierung“.

Wir benötigen somit eine Inkassolizenz, auch wenn ich mich mitten im Fernstudium "Wirtschaftsrecht" befinde, ist es noch ein weiter Weg bis zum Abschluss. Zur Zeit habe ich nur die Qualifizierung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Ich bin mir nicht sicher, ob diese Voraussetzung zur Registrierung ausreicht. Vielleicht hat jemand Erfahrung mit der Registrierung.
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#5

22.10.2011, 17:18

Damit würde ich an Deiner Stelle dann mal zum Rechtsanwalt Eures Vertrauens gehen. :wink:
gaga1
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#6

22.10.2011, 17:56

Danke trotzdem, da führt wohl kein Weg drum herum. Ein schönes Wochenende noch! :)
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#7

22.10.2011, 19:51

Die Sachkundevoraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ergeben sich aus der Rechtsdienstleistungsverordnung.

Unabhängig davon erstaunen mich die Ausführung zur Geltendmachung rückständiger Mieten durch die Hausverwaltung. Davon habe ich nie gehört. Ich kenne nur die Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Hausverwaltung.
gaga1
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#8

26.10.2011, 07:11

Danke für die Antwort. Wir konnten über Jahre das gerichtliche Verfahren einleiten und die Zwangsvollstreckung betreiben bis zur Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Ich denke ich werde mal bei den entscheidenden Stellen direkt nachfragen.
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