Persönliches Erscheinen im Fortsetzungstermin

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Schnubbel
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#1

08.07.2011, 11:01

Hallo liebe Foren-Mitglieder,

kurze Frage: Gilt die Anordnung des persönlichen Erscheinens auch für Fortsetzungstermine oder muß diese zu jedem Termin neu ausgesprochen werden? Hängt das davon ab, ob man nur wegen der Güteverhandlung geladen wurde oder auch als Beteiligter zur Sachverhaltsaufkärung beitragen soll/muss?

Hintergrund:
Ich muss vorausschicken: wir sind eine Patentanwaltskanzlei, in der aber auch mehrere Rechtsanwälte arbeiten. Ein Dienstleister hat uns auf Zahlung seines Honorars verklagt, welches wir nicht gezahlt haben, weil er u. E. die vereinbarte Leistung nicht erbracht hat. Einer unserer Anwälte vertritt unsere Kanzlei. Es hatte schon einmal Termin zur Güteverhandlung und ggf. mündlichen Verhandlung stattgefunden und das persönliche Erscheinen meines Chefs war dazu angeordnet gewesen. Die Güteverhandlung war erfolglos, es wurde in die mündliche Verhandlung übergegangen. Es folgte eine Schriftsatzfrist und ein Verkündungstermin, in dem ein Hinweisbeschluss an die Gegenseite erging. Auf deren Schriftsatz wurde dann Fortsetzungstermin anberaumt. Unser Rechtsanwalt hatte zwar diese Woche Urlaub, als ich ihn aber zwei Wochen vor dem Termin gefragt hatte, ob noch etwas zu erledigen sei und ob er den Termin wahrnehme oder wer das sonst tun werde, wurde mir erklärt, er werde den Termin trotzdem wahrnehmen. Auf meine Frage, wie ich ihn denn dann an den Termin erinnern könne, wurde mir erklärt, das sei nicht notwendig, ich könne den Termin streichen. Das habe ich dann auch gemacht. Heute ist nun Termin, und mein Chef hat zufällig davon erfahren, weil der Rechtsanwalt sich die Akte geholt hat. Jetzt wurde mir erklärt, die Anordnung des persönlichen Erscheinens meines Chefs gelte auch für den Fortsetzungstermin, er müsse also zu diesem auch erscheinen. Darüber war er natürlich sauer, weil er nichts davon wußte. Das war mir neu, aber so einen Fall hatte ich ehrlich gesagt auch noch nie. Ich könnte mir das schon vorstellen, weil das persönliche Erscheinen in diesem Fall nicht nur etwas mit der Güteverhandlung zu tun hatte, sondern er als Beteiligter zur Sachaufklärung beitragen solle (was unser Rechtsanwalt definitiv nicht tun kann, weil er in die Sache zuerst gar nicht involviert war). Aber ich würde es natürlich gerne genau wissen, damit ich den Fehler nicht wiederhole.

Danke für jede Hilfe!!!
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Adora Belle
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#2

08.07.2011, 11:18

Das persönliche Erscheinen hätte erneut angeordnet werden müssen, und zwar in beiden Fällen.

Wenn wegen Gütetermin pers. geladen wurde, dann hat sich das jetzt erledigt, weil Güteverhandlung gescheitert. Wenn wegen Sachaufklärung, dann hätte die im ersten Termin erfolgen können, dort war er ja anwesend. Falls das nicht gereicht hat, muß das Gericht die pers. Ladung erneut beschließen.

Du hast also nichts falsch gemacht, und Dein Chef hat m.E. unrecht.
Schnubbel
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#3

08.07.2011, 11:46

@Adora Belle: DDDDDAAAAANNNNNKKKKKEEEEE!!!!!
Ich bin echt erleichtert, weil ich dazu nichts gefunden hatte.
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Adora Belle
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#4

08.07.2011, 12:24

Du kannst das im Zöller bei §§ 141 - pers. Erscheinen zur Sachaufklärung und 278 - pers. Erscheinen im Gütetermin nachlesen.
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