Hallo!
Kann der Rechtsanwalt auch für den sonstigen Schriftverkehr beglaubigte Abschriften "zwecks Zustellung" erteilen?
Hintergrund: In einer Nachlassang. soll eine Bank Auskunft über vorhandene Konten des Erbl. erteilen. Hierfür möchte Sie die Originale der RA-Vollmachten, begl. Kopien der Personalausweise (im Original) und eine beglaubigte Kopie des Erbscheins. Ich würde jetzt versuchen, eine anwaltlich beglaubigte Abschrift des Erbscheins einzureichen. Davon mal ab, dass ich nicht weiß ob der Bank das genügt, würde mich interessieren, ob man das so machen kann (beglaubigte Kopien von anderen Dokumenten außer Schriftsätzen).
Danke
Beglaubigte Abschriften sonstiger Dokumente durch RA
- Adora Belle
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Ein Rechtsanwalt kann nichts beglaubigen mit Ausnahme der Abschriften eigener Schriftsätze. Für alles andere braucht es einen Notar oder eine Behörde.
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Das heißt ja, dass es auch nicht geht, wenn man z.B. bei einer Berufung eine beglaubigte Kopie des Urteils beifügt? Und dass das eine beglaubigte Kopie sein soll, habe ich so gelernt und es wurde in allen Büros, in denen ich bisher war, so gemacht. Deshalb dachte ich immer, dass ein Anwalt schon die Kopien beglaubigen kann, die er selbst macht und die direkt mit seiner Tätigkeit zusammenhängen. (Dass es etwas anderes ist als eine "amtliche Beglaubigung" vom Notar, ist schon klar.)Adora Belle hat geschrieben:Ein Rechtsanwalt kann nichts beglaubigen mit Ausnahme der Abschriften eigener Schriftsätze.
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Wenn er das könnte, dann könnte er auch alles andere beglaubigen. M.E. ist es eben bloß eine Kopie des Urteils, auch wenn der Anwalt "beglaubigt" raufstempelt.
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Der Einfachheit halber in der Wikipedia. Anwälte sind nicht berechtigt, irgendwas zu beglaubigen.