Rechnungsnummernvergabe

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Andreas

#1

03.02.2006, 10:38

Da hier :

http://www.foreno.de/viewtopic.php?p=4155#4155

das Thema Rechnungsnummernvergabe aufkam, habe ich mir darüber mal Gedanken gemacht und würde gerne Eure Meinung dazu wissen.

Meine Gedanken sind folgende:

§ 14 Abs. 1 S. 1 UStG besagt :
Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Gemäß § 14 Abs. 4 S. 4 UStG muss eine Rechnung „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)“ tragen.

Die Meinung, die ich auf der www.rvgo.de (*klick*) geäußert habe, stammt, wie bereits gesagt, aus einem Enders-Seminar bzw. von einem unserer Anwälte. Sie scheint angelehnt an ein Rundschreiben Dr. Otto v. 12.01.2004, zu finden hier :

http://www.brak.de/seiten/pdf/aktuelles ... ternet.pdf

Die Rechtslage scheint sich allerdings mittlerweile geändert zu haben.

M. E. sind Rechnungen jedweder Art, evtl. sogar Kostenfestsetzungsanträge, in jedem Fall aber auch PKH-Abrechnungen, Beratungshilfeabrechnungen sowie Pflichtverteidigungsabrechnungen mit Rechnungsnummer zu versehen, da auch hiermit über unsere Leistung abgerechnet wird, und zwar im Falle des KFA gegenüber der Gegenseite, in den Fällen PKH-/Beratungshilfeabrechnung bzw. Pflichtverteidigung gegenüber der Landesjustizkasse. Gleiches gilt für Abrechnungen an Rechtsschutzversicherungen bzw. an den Verfahrensgegner.

Es handelt sich ja auch hierbei um das Abrechnen einer Leistung, wie es § 14 UStG vorsieht.

Da sich im Übrigen eine Beschränkung auf den Auftraggeber oder auf Unternehmer aus § 14 UStG nicht ergibt, halte ich das Vergeben einer Rechnungsnummer in diesen Fällen ebenfalls für notwendig.

[hr]

Was sagt Ihr dazu ?
Zuletzt geändert von Andreas am 18.05.2006, 12:25, insgesamt 1-mal geändert.
Jara
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#2

03.02.2006, 11:40

Hallo Andreas,

habe mir gerade den Aufsatz von Dr. Otto durchgelesen und kurz darüber nachgedacht:

m. E. sind die Rechnungsnummern nur für tatsächliche Rechnungen an den Mandanten (Auftraggeber) zu vergeben. Was ich mir noch gefallen lassen würde, wären PKH-Abrechnungen! (habe ich so gut wie nie :-)

Kostenfestsetzungsanträge sind zwar Abrechnungen der Anwaltstätigkeit, aber die eigentliche Rechnung wird ja doch gegenüber dem Mandanten erteilt!

Ich werde aber auf jeden Fall bei Gelegenheit bei unserem Steuerberaterbüro diesbezüglich nachfragen, denn ich nummeriere bislang lediglich Honorarrechnungen an Mandanten und RS-Vers. und hefte diese gesondert in der Buchhaltung ab.

Die Kosten die z. B. der Gegenseite aufgegeben werden, werden bei uns nicht in Form einer Rechnung erteilt, sondern lediglich im Aufforderungsschreiben zur Kenntnis gegeben. diese hefte ich zwar in der BH ab, aber ohne RG-Nummer zu vergeben... wurde auch mit StBerater so besprochen!

Es wird wohl keine eindeutige Antwort auf diese Fragen geben, weil 100 Meinungen, fürchte ich!?!

Gruß aus Bonn
Manuela
Andreas

#3

03.02.2006, 12:38

Danke für deine Antwort, Manuela.

Mein "Problem" - oder eher gesagt Auslöser der Unsicherheit, wie richtig vorzugehen ist - ist die Gesetzespassage :
Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Da sagt - aus meiner Sicht zumindest - der Gesetzgeber doch klar, daß, ganz egal welchen Namen das Kind nun hat, es sich um eine Rechnung handelt.

Mit einem Kostenfestsetzungsantrag tut man doch im Ergebnis auch nichts anderes als eine Leistung abzurechnen, und zwar an den Gegner. Auch ein Aufforderungsschreiben ist doch ein "Dokument, mit dem über eine [...] Leistung abgerechnet wird", so der Gesetzestext.

Einen Hinweis, daß § 14 UStG nur für den Auftraggeber gilt, kann ich nirgendswo finden. Bitte frage doch Euren StB mal, wo das ganz genau steht.

Für mich ist das Ganze äußerst undurchsichtig. D.h., eigentlich ist es mir persönlich schon klar, ich habe mir nach erneutem Durcharbeiten heute morgen meine Meinung gebildet, aber ich glaube, ich bin so ziemlich der einzige, der diese Meinung so vertritt, aber sie ist für mich die einzig logische Auslegung dieses Gesetzes.
Jara
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#4

03.02.2006, 13:28

Ich glaube ich habe mich etwas missverständlich ausgedrückt, ich drücke meine Meinung mal so aus:

für mich ist eben ein Kostenfestsetzungsantrag kein "Dokument mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird" sondern ein Verfahren um sicherzustellen, dass Mdt. einen Vollstreckungstitel hat, falls Gegner die Kosten nicht zahlt!

Denn genaugenommen ist ja der Mandant unser Kostenschuldner und er hat den Anspruch auf Zahlung der Gegenseite und nicht wir, also der RA!

Verstehst du meinen Gedankengang??? :-)
Jara
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#5

03.02.2006, 13:33

noch was:

Wenn das Kostenfestsetzungsverfahren durchgeführt wird, dann rechnet man doch mit den Mandanten sowieso auch ab oder hat schon abgerechnet oder macht ihr das anders?

Meist warten ja Anwälte nicht bis zum KFB und weiter auf ihr Geld, oder?

Daher gibt es ja Rechnung an Mdt. UND kostenfestsetzungsantrag...

Und deshalb ist eben das eine m. E. die Rechnung gem. § 14 UStG und das andere nicht :-)
Andreas

#6

03.02.2006, 13:39

Ich verstehe deinen Gedankengang, ja :wink:

Nur diesen Gesetzestext finde ich dermaßen verunglückt... denn ein KFA ist ja nicht nur ein "Verfahren um sicherzustellen, dass Mdt. einen Vollstreckungstitel hat, falls Gegner die Kosten nicht zahlt", sondern er enthält eben auch eine Abrechnung über eine Leistung. Der Gegner muß die Kosten tragen, und der KFA enthält die Abrechnung :roll:

Ich hasse diese in alle Richtungen biegbaren Gesetze :angst :frust
Jara
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#7

03.02.2006, 13:55

Herr Dr. Otto schreibt jedenfalls:
"Es ist rechtlich eindeutig, dass eine Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 4 UStG nicht vorliegt, wenn die Leisung der RS in RG gestellt wird"

dann gilt für mich das gleiche auch für KF-Anträge...

woher er diese Eindeutigkeit nimmt, kann ich dir aber leider auch nicht sagen :D
Andreas

#8

03.02.2006, 14:02

Und da wär'n wir wieder bei meinem Problem :lol:

Aber ich konnte auch noch nicht mit einem der Anwälte hier drüber sprechen.
Gast

#9

03.02.2006, 15:05

:mahlzeit zusammen,

die von Otto ausgeführte Auffassung rührt wohl daher, dass weder der Gegner noch die RSV oder die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Vertragspartner des Anwalts sind. Sowohl bei der "Ab-"rechnung gegenüber der RSV, als auch gegenüber der HV und auch bei der Kostenfestsetzung handelt es sich "nur" um eine Kostenaufstellung und damit praktisch um eine Serviceleistung des Anwalts für seinen Mandanten, der als Auftraggeber und Vertragspartner des Anwalts alleiniger Empfänger einer Rechnung über die Leistungen des Anwalts sein kann. Nur er schuldet dem Anwalt die Kosten (bis auf die Fälle, in denen der Anwalt beigeordnet wurde, da scheidet ja eine Inanspruchnahme durch den Anwalt ohnehin aus, hier muss der Anwalt mit der Staatskasse abrechnen und eben auch eine RE-Nr. vergeben).

So kann auch z.B. die Mietwagenfirma keine RE gegenüber dem Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung stellen, sondern nur dem Kunden gegenüber, der die Leistungen in Anspruch genommen hat.

Die von einem Dritten (außer Beiordnung) zu erstattenden Kosten sind als Schadensposition wie eben Mietwagenkosten zu behandeln und werden vom Anwalt servicehalber mit geltend gemacht bzw. "ab"gerechnet.

Aber: Der ganze Heckmeck mit den neuen Vorschriften ist in der Tat echt schwachsinnig. Man verbringt manchmal mehr Zeit damit, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen, als mit vernünftiger Arbeit. Früher konnte man unzutreffende Rechnungen einfach stornieren und löschen, heute muss man Gutschriften erteilen (natürlich m i t RE-Nr.!!) usw. Also wenn es in Deutschland auch nur ein Büro gibt, wo das genau so gemacht wird, wie vom Gesetzgeber verlangt, wüsste ich gerne, welches Büro das sein soll. Ich bezweifle, dass die überwiegende Zahl der Kanzleien das alles tatsächlich richtig handhaben (können). Hier gilt jedenfalls: Früher war (fast) alles besser. Oder? :wink:
Jara
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#10

15.02.2006, 11:00

Hallo Andreas,

gibt es zu diesem Thema bei dir was neues
Ich habe noch keine Antwort vom Steuerberater...
Anscheinend sprengen diese Fragen den Rahmen :-)
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