http://www.foreno.de/viewtopic.php?p=4155#4155
das Thema Rechnungsnummernvergabe aufkam, habe ich mir darüber mal Gedanken gemacht und würde gerne Eure Meinung dazu wissen.
Meine Gedanken sind folgende:
§ 14 Abs. 1 S. 1 UStG besagt :
Gemäß § 14 Abs. 4 S. 4 UStG muss eine Rechnung „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)“ tragen.Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Die Meinung, die ich auf der www.rvgo.de (*klick*) geäußert habe, stammt, wie bereits gesagt, aus einem Enders-Seminar bzw. von einem unserer Anwälte. Sie scheint angelehnt an ein Rundschreiben Dr. Otto v. 12.01.2004, zu finden hier :
http://www.brak.de/seiten/pdf/aktuelles ... ternet.pdf
Die Rechtslage scheint sich allerdings mittlerweile geändert zu haben.
M. E. sind Rechnungen jedweder Art, evtl. sogar Kostenfestsetzungsanträge, in jedem Fall aber auch PKH-Abrechnungen, Beratungshilfeabrechnungen sowie Pflichtverteidigungsabrechnungen mit Rechnungsnummer zu versehen, da auch hiermit über unsere Leistung abgerechnet wird, und zwar im Falle des KFA gegenüber der Gegenseite, in den Fällen PKH-/Beratungshilfeabrechnung bzw. Pflichtverteidigung gegenüber der Landesjustizkasse. Gleiches gilt für Abrechnungen an Rechtsschutzversicherungen bzw. an den Verfahrensgegner.
Es handelt sich ja auch hierbei um das Abrechnen einer Leistung, wie es § 14 UStG vorsieht.
Da sich im Übrigen eine Beschränkung auf den Auftraggeber oder auf Unternehmer aus § 14 UStG nicht ergibt, halte ich das Vergeben einer Rechnungsnummer in diesen Fällen ebenfalls für notwendig.
[hr]
Was sagt Ihr dazu ?