Seite 1 von 1

Erklärung nach dem Geldwäschegesetz

Verfasst: 14.03.2007, 12:57
von Lucie
Also, wir bekommen gleich einen größeren Bargeldbetrag vom Gegner für den Mandanten. "Le Chef" meint, die Erklärung nach dem Geldwäschegesetz müsste ab einem bestimmten Betrag abgegeben werden, früher wären es 20.000 DM gewesen. Glaubt er.

Glaube ist mangelndes Wissen!

Weiß jemand den derzeit gültigen Betrag?

Verfasst: 14.03.2007, 13:00
von Curry
Kann es vielleicht § 3 GwG sein? Dann wären es 15.000 EUR

Verfasst: 14.03.2007, 13:24
von Lucie
Ah, gut, Dankeschön. :wink1 Irgendwie hab ich hier eine ganz alte Version von dem Gesetz *grübel*

Verfasst: 14.03.2007, 19:37
von Pepsi
oh gott, was muss man denn da machen..

gilt das pro Betrag, oder für die ganze Angelegenheit??

Verfasst: 14.03.2007, 21:31
von Jimmy
Das gilt pro Betrag. Eigentlich muss man nichts besonderes machen. Die Bank müsste evtl. "aktiv" werden.

Verfasst: 15.03.2007, 08:33
von Pepsi
von sich aus? also fragen die dann an oder was?

Verfasst: 15.03.2007, 08:39
von hexchen
Ganz ruhig, guckt euch den § 3 GwG erstmal an, das gilt für RAe nur bei den dort genannten Tätigkeiten, also z. Bsp. wenn RA-Anderkonto eröffnet wird usw..

Verfasst: 15.03.2007, 08:41
von Jimmy
Nein fragen werden die nicht. Die werden dann nur eine "Anzeige" machen, wenn sie (die Bank) den Verdacht haben, dass Geld gewaschen wird.