Ich hänge mich mal hier an.
Hier heißt es im Berufungsschriftsatz: Eine beglaubigte Abschrift des erstinstanzlichen Urteils liegt an.
Bedeutet das - blöde Frage - dass ich das Urteil kopiere und mit dem Beglaubigt-Stempel versehe - ganz so wie bei Schriftsätzen?
Danke und Gruß Sveta
Berufung - erstinstanzliches Urteil beifügen
Dieses Thema passt ganz gut zu meiner Frage:
Wir haben ein Urteil bekommen und sollen Berufung einlegen. Üblicherweise schicken wir immer die beglaubigte Abschrift des Urteils mit.
Jetzt wurde das Urteil berichtigt, wir haben jetzt die beglaubigte Abschrift des Urteils und die beglaubigte Abschrift des Berichtigungsbeschlusses und eine Aufforderung vom Gericht, beides zurückzuschicken, diese würden dann verbunden werden und wir erhielten beide Exemplare erst nach Eintritt der Rechtskraft zurück
Ich hab im Musielak zu § 319 ZPO gefunden, dass sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach der Berichtigung ausschließlich nach der korrigierten Fassung richtet. Nach § 319 ZPO müssen die Ausfertigungen außerdem untrennbar verbunden werden.
ich habe jetzt hier zwei noch nicht verbundene Exemplare, wo sich ja eh schon die Frage stellt, ob ich mit denen Berufung einlegen kann, allerdings gehe ich davon aus, dass das möglich sein muss.
Darf das Gericht einfach die Rücksendung verweigern, wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde?
Was mach ich jetzt? Die beglaubigten Abschriften behalten und ans OLG für die Berufung schicken (auch wenn sie noch nicht verbunden sind), oder die Berufung mit Kopien von beiden einreichen und das Gericht auffordern mir die beglaubigten Abschriften umgehend zuzusenden? Oder zumindest eine Abschrift?
Wir haben ein Urteil bekommen und sollen Berufung einlegen. Üblicherweise schicken wir immer die beglaubigte Abschrift des Urteils mit.
Jetzt wurde das Urteil berichtigt, wir haben jetzt die beglaubigte Abschrift des Urteils und die beglaubigte Abschrift des Berichtigungsbeschlusses und eine Aufforderung vom Gericht, beides zurückzuschicken, diese würden dann verbunden werden und wir erhielten beide Exemplare erst nach Eintritt der Rechtskraft zurück
Ich hab im Musielak zu § 319 ZPO gefunden, dass sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach der Berichtigung ausschließlich nach der korrigierten Fassung richtet. Nach § 319 ZPO müssen die Ausfertigungen außerdem untrennbar verbunden werden.
ich habe jetzt hier zwei noch nicht verbundene Exemplare, wo sich ja eh schon die Frage stellt, ob ich mit denen Berufung einlegen kann, allerdings gehe ich davon aus, dass das möglich sein muss.
Darf das Gericht einfach die Rücksendung verweigern, wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde?
Was mach ich jetzt? Die beglaubigten Abschriften behalten und ans OLG für die Berufung schicken (auch wenn sie noch nicht verbunden sind), oder die Berufung mit Kopien von beiden einreichen und das Gericht auffordern mir die beglaubigten Abschriften umgehend zuzusenden? Oder zumindest eine Abschrift?
- Anahid
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Ich würde Berufung mit Kopien einreichen. Übrigen fügen wir bei einer Berufung immer nur eine Kopie des Urteils bei.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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§ 519 III ZPO ist eine soll-Vorschrift, keine muss-Vorschrift. Also reichen Kopien aus. Theoretisch ist die Berufung sogar ohne Beifügen des Urteils wirksam eingelegt, wenn sie alles nach § 519 I und II ZPO enthält.